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Der richtige Vertrag ist das A & O

m Zuge einer Gesellschaftsgründung müssen zahlreiche Aspekte geprüft und geregelt werden. Diese Aspekte haben grundsätzlich für eine jede Gesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform eine Bedeutung.

Lesezeit: 18 Minuten

Im Zuge einer Gesellschaftsgründung müssen zahlreiche Aspekte geprüft und geregelt werden. Diese Aspekte haben grundsätzlich für eine jede Gesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform eine Bedeutung. Entsprechend sollte jeder Gesellschaftsvertrag hierzu klare, geprüfte und erwünschte Regelungen enthalten, sofern und soweit die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht unerhebliche Bedeutung hat und sich mithin nicht nur auf die Gestaltung eine Kegelausfluges beschränkt.


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1. Jede Gesellschaft muss einen Namen haben, wobei der Name einer Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr als „Firma" bezeichnet wird. Zwar hat das Namens- und Firmenrecht in den vergangenen Jahren eine erhebliche Lockerung erfahren. Weiterhin ist aber in unbedingter Weise erforderlich, dass die gewählte Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt sowie keine irreführenden Angaben enthält. Bei Handelsgesellschaften ist weiterhin ein Hinwies auf die Rechtsform, mithin ein Hinweis auf eine oHG, KG, GmbH usw. geboten. Im Zuge der Eintragung entsprechender Gesellschaften wird die gewählte Firma durch das zuständige Registergericht geprüft. Grundsätzlich ist hierbei sodann auch eine gutachterliche Stellungnahme der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer geboten, welche hierbei bereits vor Anmeldung zwecks Klärung der Zulässigkeit der gewählten Firma eingeholt werden kann.


Bei Auswahl der jeweiligen Firma muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass sich die erwünschte Firma hinreichend von anderen, bereits existierenden Firmen unterscheidet. Regelmäßig genügt mithin nicht, nur den eigenen Namen nebst Rechtformzusatz zu wählen, beispielhaft „Meyer KG". Falls sodann aber über Zusätze zur Unterscheidbarkeit nachgedacht wird, muss weiterhin bedacht werden, dass vielfach schlagkräftige Zusätze bereits Bestandteil der Firma anderer Unternehmer sind. Entsprechend sollten vor Gründung Recherchen zur Zulässigkeit der Firma erfolgen, damit nicht nach Anmeldung in zeit- und kostenintensiver Weise Änderungen erforderlich werden. Soweit sodann allerdings von zahlreichen Beratern angeraten wird, zur Unterscheidbarkeit Buchstabenkombinationen zu wählen, ist dieses aus diesseitiger Sicht nicht unbedingt empfehlenswert, zumal sich beispielhaft eine BDY-GmbH nicht bei zukünftigen Vertragspartnern einprägt und regelmäßig auch nur schwer in Telefonbüchern pp. aufgefunden werden kann.


 


2. Jede Gesellschaft hat weiterhin einen Sitz, welcher bei Handelsgesellschaften in das Handelsregister einzutragen ist. Der Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich der Ort, wo die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird. Jedenfalls bei juristischen Personen kann durch eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Regelung der Sitz auch anderweitig bestimmt werden. Hingegen bestimmt die Geschäftsanschrift der Gesellschaft nicht den Sitz. Die jeweilige Geschäftsanschrift ist zwar bei Handelsgesellschaften dem Handelsregister anzuzeigen. Diese Geschäftsanschrift sollte aber grundsätzlich keine Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag finden, zumal im Falle einer entsprechenden Aufnahme und Änderung der Anschrift der grundsätzlich mühsame Weg einer Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich wird.


 


3. Jeder Gesellschaftsvertrag muss eine Regelung zum Geschäftsjahr der Gesellschaft haben. Das Geschäftsjahr kann hierbei vom Kalenderjahr abweichen. Eine entsprechende Abweichung kann gerade auch im landwirtschaftlichen Bereich erhebliche Vorteile haben, etwa durch eine bewusste Anpassung oder aber bewusste Abweichung von dem jeweiligen Abschlussstichtag der Landwirtschaft. Das entsprechende Geschäftsjahr kann hierbei grundsätzlich kürzer, in keinem Fall aber länger als 12 Monate sein. Das erste Geschäftsjahr ist regelmäßig ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit Errichtung der jeweiligen Gesellschaft beginnt und mit dem Ablauf des jeweiligen Rumpfgeschäftsjahres endet. Jedenfalls im Falle der Kapitalgesellschaften ist bereits in zivilrechtücher Hinsicht eine möglichst endgültige Festlegung des maßgeblichen Geschäftsjahres geboten, da später Veränderungen des Geschäftsjahres Satzungsänderungen in notarieller Form sowie entsprechende Registeranmeldungen mit weitreichenden gerichtlichen Prüfungen zur Folge haben.


 


4. Besondere Aufmerksamkeit sollte sodann die Festlegung des Gegenstandes des Unternehmens erfahren. Dieses hat nicht nur im Hinblick auf die veranlasste Anmeldung dieses Gegenstandes zum Handelsregister bei Handelsgesellschaften zu gelten. Vielmehr muss Beachtung finden, dass der vereinbarte Gegenstand für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter eine überaus erhebliche Bedeutung hat. So dürfen regelmäßig Gesellschafter im Bereich des Gegenstandes des Unternehmens keine Aktivitäten entfalten, welche im Ergebnis der gemeinschaftlichen Gesellschaft schaden und als Wettbewerb anzusehen sind, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht ausdrücklich eine Befreiung vor. Bei zukünftigen Änderungen der Struktur der Gesellschaft ist gleichfalls der zuvor bestimmte Gegenstand maßgeblich, zumal im Falle zukünftiger Aktivitäten der Klärung bedarf, ob noch auf der Basis und den Schranken des Gegenstandes des Unternehmens gehandelt wird oder aber dieser Gegenstand verlassen wird. Letzteres ist regelmäßig nur auf der Grundlage einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder aber jedenfalls ausdrücklicher Gesellschafterbeschlüsse möglich. Anzuraten ist mithin, bei Festlegung des Gegenstandes keine pauschalen und schrankenlosen Gestaltungen aufzunehmen, sondern die bei Errichtung der Gesellschaft erwünschten Zielsetzungen aufzunehmen und festzuschreiben. Entsprechend sollte bei Festlegung des Gegenstandes nicht schlichtweg aufgenommen werden, dass die Gesellschaft einen „landwirtschaftlichen Betrieb" zum Gegenstand hat, wenn im Ergebnis nur eine gemeinschaftliche Saatgutvermehrung erfolgen soll. Weiterhin sollte nicht die „Errichtung von Energieanlagen jedweder Art" Gegenstand des Unternehmens werden, wenn ausschließlich eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben werden soll und sonstige Aktivitäten im Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft bewusst nicht erwünscht sind. Etwas anderes hat selbstverständlich zu gelten, falls die Gesellschafter in Kenntnis vorstehender Hinweise der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern keine Zügel anlegen wollen.


 


5. Weiterhin sollte im Gesellschaftsvertrag der Beginn der Gesellschaft festgeschrieben werden. Hierbei ist grundsätzlich anzuraten, die Gesellschaft nicht vor ihrer Eintragung im Handelsregister beginnen zu lassen oder aber jedenfalls die Aktivitäten der Gesellschaft bis zur Eintragung auf den Eintragungsvorgang zu beschränken. Dieses hat umso mehr zu gelten, da im Bereich der Kommanditgesellschaft kraft zwingender gesetzlicher Vorschrift eine persönliche Haftung auch der Kommanditisten gegeben ist, falls die Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte vor ihrer Eintragung beginnt (§ 176 Abs. 1 HGB). Noch negativer sind Aktivitäten einer GmbH vor ihrer Eintragung. [Sofern und soweit nämlich eine GmbH bereits vor Eintragung Geschäfte begründet und abwickelt, wird hierdurch notwendigerweise das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt und ist entsprechend einer Haftung sämtlicher Gründergesellschafter gegeben. Hinzu kommt noch, dass durch den bzw. die Geschäftsführer einer GmbH im Zuge der Registeranmeldung versichert werden muss, dass das Stammkapital der Gesellschaft, abgesehen von dem Gründungsaufwand, in keiner Weise vorbelastet ist. Geschäfte vor Gründung aber führen zu entsprechender Vorbelastung, auch wenn diese im Ergebnis nach Saldierung zu Gewinnen führen. Wenn beispielhaft namens einer GmbH bereits vor ihrer Eintragung Maschinen bestellt werden, ist kraft zwingender gesetzlicher Regelung bereits das gezeichnete Stammkapital vorbelastet und ist eine Überleitung entsprechender Vermögenswerte unter Einbeziehung der hiermit verbundenen Verpflichtungen nur nach den strengen Regelungen einer Sachgründung (siehe oben) zulässig. In unbedingter Weise ist mithin anzuraten, Geschäfte namens einer Kommanditgesellschaft, GmbH oder auch UG vor ihrer jeweiligen Eintragung zu unterlassen.


 


6. Dauer der Gesellschaft, Kündigung


In vielen Gesellschaftsverträgen findet sich schlicht die Formulierung „Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen". Dieses ist regelmäßig ungenügend. Vielmehr muss beachtet werden, dass jede gesellschaftsrechtliche Beziehung in irgendeinem Zeitpunkt endet, beispielhaft durch Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder aber veränderter Zielsetzungen der Gründungsgesellschafter und ihrer Rechtsnachfolger. Entsprechend sollte jeder Gesellschaftsvertrag eindeutige Regelungen zur Dauer der Gesellschaft aufweisen. Grundsätzlich empfehlenswert ist hierbei, im Zuge der Gründung eine Festlaufzeit zu vereinbaren, in welcher der Gesellschaftsvertrag nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Grundsätzlich empfehlenswert ist sodann, im Gesellschaftsvertrag weiterhin zu bestimmen, dass sich der Gesellschaftsvertag im Falle, dass keine entsprechende Kündigung erfolgt, sodann für den Zeitraum einer neuen Festlaufzeit fortsetzt. Die Dauer der jeweiligen Festlaufzeit sollte hierbei sorgfältig überdacht werden. Hierbei sollte einerseits kein zu kurzer Zeitraum gewählt werden, damit die Investitionen der Gesellschafter in die Gesellschaft die angestrebten Früchte tragen. Andererseits sollte auch kein zu langer Zeitraum gewählt werden, da sich nun einmal die Grundlagen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen im Laufe der Zeit erheblich ändern können.


 


7. Unerlässlich ist sodann, in einen jeden Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Möglichkeit, zur Form und Frist und zu den Rechtswirkungen einer Kündigung aufzunehmen, da gerade wegen fehlender Regelungen in diesen Bereichen vielfach heftiger Streit entstehen kann. Immer wieder ist nämlich zum einen zu beobachten, dass Gesellschafter auseinander driften und das Gesellschaftsverhältnis nicht mehr gelebt wird, ohne dass allerdings die in rechtlicher Hinsicht veranlassten Konsequenzen gezogen werden. Entsprechend sollte zum einen geklärt und geregelt werden, zu welchem jeweiligen Termin und mit welcher Frist sowie in welcher Form ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis kündigen kann. Jedenfalls bei Gesellschaften mit erheblichen wirtschaftlichen Gewicht sollte sodann weiterhin geregelt werden, ob und ggf. mit welcher Frist sich die weiteren Gesellschafter der Kündigung eines Gesellschafters durch eine sogenannte Anschlusskündigung anschließen können mit der Folge, dass ggf. sodann die Liquidation der Gesellschaft, mithin eine Vollbeendigung, durchzuführen ist. Unerlässlich ist weiterhin, im Gesellschaftsvertrag in konkreter und sodann auch streitfreier Weise zu bestimmen, welche Abfindung der ausscheidende Gesellschafter beanspruchen kann und ob diese Abfindung sodann in Jahresraten oder aber sofort fällig ist. Im Zuge entsprechender Überlegungen sollte hierbei grundsätzlich die Interessen der Gesellschafter, welche die Gesellschaft fortführen sollen, eine besondere Berücksichtigung erfahren. Wenn mithin, wie vielfach in Gesellschaftsverträgen nachzulesen ist, an einen ausscheidenden Gesellschafter einer Abfindung in Höhe des gesamten wirtschaftlichen Wertes seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu entrichten ist, hat die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur eine geringe Bestandskraft, da der kündigende Gesellschafter keine Schlechterstellung erfährt. Vorzuziehen ist aber in jedem Falle eine beschränkte Schlechterstellung, damit nicht bereits aus geringem Anlass eine Kündigung erfolgt.


 


8. Selbstverständlich muss sodann ein jeder Gesellschaftsvertrag bestimmen, wer Gesellschafter ist, welche Beteiligung ein jeder Gesellschafter hat und welche Leistungsverpflichtungen zwischen einem jeden Gesellschafter und der Gesellschaft bestehen, etwa im Hinblick auf die Aufbringung von Einlagen oder ggf. auch im Hinblick auf Arbeitsverpflichtungen in der Gesellschaft. Zu beachten ist hierbei, dass regelmäßig die anteilige Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters am gesamten Festkapital der Gesellschaft für zahlreiche zentrale gesellschaftsrechtliche Bereiche entscheidend ist, insbesondere regelmäßig im Hinblick auf Stimmrechte in Gesellschafterversammlungen sowie im Hinblick auf Gewinnbeteiligungen und Entnahmerechte. Diese Auswirkungertsind mithin im Zuge der Gründung einer Gesellschaft in unbedingterweise zu prüfen und zu klären] Wenn beispielhaft ein Gesellschafter an einer Gesellschaft mit 51 % und der alleinige weitere Gesellschafter mit 49 % beteiligt ist, kann grundsätzlich der Mehrheitsgesellschafter nahezu alle bedeutsamen Regelungen auch gegen den Widerstand des Minderheitsgesellschafters durchsetzen, es sei denn, dass zu Gunsten des Minderheitsgesellschafters im Gesellschaftsvertrag besondere Rechte verankert sind. Wenn sodann ein Gesellschafter an einer Gesellschaft mit mehr als 75 % beteiligt ist, ist diesem in Abhängigkeit von der Gesellschaftsform sogar die Möglichkeit eröffnet, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Entsprechend ist zwingend geboten, Beteiligungsverhältnisse festzuschreiben, welche einen längerfristigen Bestand haben und ist ggf. auch geboten, im Interesse von Minderheitsgesellschaftern zur Ausübung der Stimmrechte besondere Abreden herbeizuführen.


 


9. Jeder Gesellschaftsvertrag muss sodann zum einen eine Regelung zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten beinhalten. Im Interesse der Handlungsfähigkeit kann hierbei vorzugswürdig sein, dass ein jeder Geschäftsführer bzw. Gesellschafter die Gesellschaft im Außenverhältnis allein vertritt. Da aber eine solche Vertretungsbefugnis auch Risiken für die Gesellschaft und Ihre weiteren Gesellschafter beinhaltet, sollte alternativ erwogen werden, dass im Außenverhältnis jeweils zwei Geschäftsführer bzw. Gesellschafter vertretungsbefugt sindJZu klären und zu regeln ist weiterhin, ob der jeweilige Geschäftsführer bzw. Gesellschafter von döm sogenannten Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) zu befreien ist. Dieses ist vielfach interessengerecht bzw. geboten, wenn der jeweilige Geschäftsführer bzw. Gesellschafter in unterschiedlichen Unternehmungen tätig ist, zwischen welchen vertragsrechtliche Beziehungen zu begründen sind. Auch in dieser Hinsicht ist mithin eine Klärung der konkreten Interessenlage veranlasst.


 


10. Unabhängig von dem Vertretungsverhältnis im Außenverhältnis ist sodann die Geschäftsführungsbefugnis eines jeden Geschäftsführers bzw. Gesellschafters zu gestalten. Auch wenn nämlich ein Geschäftsführer im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt sein soll, wird regelmäßig im Interesse der Gesellschaft und der Mitgesellschafter liegen, dass dieser im internen Verhältnis für bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf. Regelmäßig ist also ein Katalog zustimmungspflichtiger Vorgänge zu erarbeiten. Hierbei kann beispielhaft bestimmt werden, dass für Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft mit Verpflichtungen von mehr als 20.000,00 € netto pro Einzelfall belassen, die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen ist. Dieser Katalog kann sodann in beliebiger Weise erweitert werden insbesondere hierbei auch im Hinblick auf Geschäfte, welche über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinaus gehen.


11. Gesellschafterbeschlüsse


In der Praxis werden in vielen Gesellschaften die erforderlichen Beschlüsse ohne Einhaltung besonderer Förmlichkeiten gefasst, in dem beispielhaft zwischen den Gesellschaftern im Zuge einer internen Unterredung besprochen und bestimmt wird, ob und ggf. welche Investitionen oder Personaleinstellungen oder sonstige Maßnahmen erfolgen sollen. Auch wenn hierbei grundsätzlich eine solche Verfahrensweise der Praxis entspricht, sollte der Gesellschaftsvertrag gleichwohl in ausformulierter Weise Regelungen zur Beschlussfassung der Gesellschafter beinhalten^ Jedenfalls im Falle, dass im Gesellschafterkreis Differenzen bestehen oder aber gewichtige und möglicherweise zukünftig streitanfällige Vorgänge gegeben sind, sollte nämlich in eindeutiger und streitfreier Weise geklärt sein, ob ein rechtsverbindlicher Gesellschafterbeschluss in der Welt ist oder ein solcher Beschluss fehlt. Zu empfehlen ist entsprechend, in einen jeden Gesellschaftervertrag aufzunehmen, durch wen, in welcher Form und mit welcher Fristsetzung zu Gesellschafterversammlungen zu laden ist, falls nicht durch sämtliche Gesellschafter auf die Einhaltung entsprechender Förmlichkeiten verzichtet wird. Weiterhin sollte bestimmt sein, ob sich ein Gesellschafter vertreten lassen kann und welche Personen hierbei zur Vertretung zugelassen sind. Auch sollte sodann für die entsprechende Beschlussfassung eine Protokollierungspflicht festgeschrieben werden. Nur wenn sodann gewichtige Beschlüsse in einer den Anforderungen des Gesellschaftsvertrages entsprechender Weise zustande kommen, kann späterhin in streitfreier Weise festgestellt werden, ob entsprechende Gesellschafterbeschlüsse existent sind. Nur in dieser Weise wird entsprechend ein Streit über zentrale Fragen vermieden.


 


12. Selbstverständlich sollte sodann sein, dass der Gesellschaftsvertrag auch Regelungen zu den Stimmrechten der Gesellschafter enthält. Keinesfalls sollte hierbei als genügend erachtet werden, dass regelmäßig nur die schlichte Mehrheit der Stimmen entscheidet. Vielmehr ist auch in dieser Hinsicht eine Differenzierung angeraten, in dem bei gewichtigen Entscheidungen ebenfalls vereinbart wird, dass eine einstimmige Beschlussfassung oder aber eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, beispielhaft mit 75 % der Stimmen, für den jeweiligen Beschluss erforderlich ist. Dies hat beispielhaft für eine Beschlussfassung zur Auflösung der Gesellschaft, Aufnahme neuer Gesellschafter, Ausschluss von Gesellschaftern oder aber Änderungen der Gewinnverteilung zu gelten. Auch in dieser Hinsicht sollte eine den Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter entsprechende Regelung diskutiert und festgeschrieben werden, wobei auch zu bedenken ist, dass im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft grundsätzlich Blockademöglichkeiten eines Gesellschafters vermieden werden sollten.


 


13. Jedenfalls bei Handelsgesellschaftern ist sodann unerlässlich, im Gesellschaftsvertrag festzulegen, innerhalb welcher Frist und in welcher Weise der jeweilige Jahresabschluss aufzustellen ist.jAuch wenn hierbei die entsprechende Aufstellung durch die Geschäftsführung oder aber durch steuerliche Berater im Auftrage der Gesellschaft vorbereitet wird, ist sodann zu beachten, dass weder die Geschäftsführung noch der steuerliche Berater über den Jahresabschluss entscheidet. Vielmehr obliegt den Gesellschaftern, den jeweiligen Jahresabschluss durch Beschluss festzustellen und hierbei sodann auch über die Gewinnverwendung zu entscheiden.


 


14. Grundsätzlich zweckmäßig ist sodann weiterhin, dass im Gesellschaftsvertrag auch geregelt ist, welche Gesellschafterkonten zu bilden sind.


 


15. In unbedingter Weise ist sodann weiterhin anzuraten, auch im Hinblick auf Entnahmerechte der Gesellschafter interessengerechte und verbindliche Anordnungen zu treffen oder aber jedenfalls hierzu die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung anzuordnen. Auch bei dem Thema der Entnahmen kollidieren nämlich regelmäßig die Interessen der Gesellschaft mit den Interessen einzelner Gesellschafter, vielfach benötigt nämlich die Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne zur Finanzierung erforderlicher Investitionen. Auf der anderen Seite haben vielfach Gesellschafter Interesse an Gewinnausschüttungen. Dieses hat umso mehr zu gelten, da diese bei Personengesellschaften die auf diese entfallenden Gewinnanteile versteuern müssen, auch wenn keine Ausschüttungen erfolgen. Vielfach wird entsprechend in Gesellschaftsverträgen bestimmt, dass ein jeder Gesellschafter Entnahmen im Umfang der auf die Gewinnbeteiligung entfallenden steuerlichen Lasten bewirken kann, jedoch weitergehende Entnahmemöglichkeiten nur auf der Grundlage entsprechender Gesellschafterbeschlüsse zulässig sind. Ob aber eine solche oder anderweitige Regelung sinnvoll ist, müssen die Gründungsgesellschafter entscheiden.


 


17. Weiterhin ist sodann zu beachten, dass die Gesellschaft und ihre weiteren Gesellschafter reagieren müssen, wenn auf Seiten eines Gesellschafters besondere negative Entwicklungen eintreten, etwa eine Insolvenz, die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil dieses Gesellschafters oder aber andere wichtige Gründe, beispielhaft Unterschlagungen zu Lasten der Gesellschaft. Für derartige Fälle wird regelmäßig in Gesellschaftsverträgen bestimmt, dass der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Um sodann aber sicher zu stellen, dass dieser Weg der Bereinigung möglich ist, muss der Gesellschaftsvertrag hierzu eindeutige und rechtswirksame Regelungen enthalten.


 


18. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen enthält, ist grundsätzlich jeder Gesellschafter befugt, seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Bestandteil seines eigenen Vermögens an dritte Personen abzutreten. Dieses ist aber vielfach nicht erwünscht. Entsprechend sollte der Gesellschaftervertrag auch bestimmen, ob die Abtretung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen der Zustimmung der Mehrheit oder sämtlicher weiterer Mitgesellschafter bedarf und ob sodann Ausnahmen für den Fall gegeben sein sollen, dass diese Abtretung an den Ehepartner oder aber Abkömmling erfolgt.


 


19. Gleichfalls sollte der Fall des Todes eines Gesellschafters geregelt werden. Wenn hierzu keine Anordnung vorliegt und ein Gesellschafter verstirbt, geht grundsätzlich dessen gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters über. Falls sodann, wie vielfach geschehen, auf Seiten dieses Gesellschafters keine besonderen testamentarischen Anordnungen gegeben sind, kann der Tod eines Gesellschafters zur Folge haben, dass plötzlich Mitgesellschafter dessen Ehepartner und ggf. mehrere zum Teil auch minderjährige Kinder werden. Dieses wiederrum führt nicht nur im Kreise der Gesellschaft zu nicht erwünschten Ergebnissensondern vielfach auch zu einer Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, in dem beispielhaft bei einer Rechtsnachfolge minderjähriger Kinder das zuständige Betreuungsgericht in Entscheidungen einzubinden ist. Entsprechend sollten die Gründungsgesellschafter auch den Fall diskutieren, dass ein Gesellschafter verstirbt und sollten sodann klären und festlegen, welche Auswirkungen der Tod eines Gesellschafters auf dessen gesellschaftsrechtliche Stellung haben soll. In Betracht zu ziehen ist hierbei einerseits insbesondere das Ausscheiden der Rechtsnachfolger gegen Abfindung oder aber die Möglichkeit einer Rechtsnachfolge durch einen qualifizierten Ehepartner oder aber Abkömmling. Zu beachten ist hierbei, dass in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages die erbrechtlichen Regelungen eines jeden Gesellschafters den Regelungen des Gesellschaftsvertrages entsprechen müssen, widrigenfalls eine weitere juristische Großbaustelle gegeben sein wird.


 


20. Schließlich sollte ein jeder Gesellschaftervertrag auch Regelungen zu den Konsequenzen des Ausscheidens eines Gesellschafters enthalten. Da regelmäßig zu Gunsten des ausscheidenden Gesellschafters oder aber im Falle des Todes zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger eine Barabfindung vereinbart ist, ist hierbei zum einen zu bestimmen, auf welcher Grundlage diese Abfindung zu ermitteln ist. Falls der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelung enthält, ist regelmäßig der gesamte Verkehrswert der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu ermitteln und zugrunde zu legen. Diese Wertermittlung aber ist sodann regelmäßig überaus streitanfällig und auch kostenintensiv, zumal letztlich der Wert einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nur durch fachkundige Gutachter ermittelt werden kann. Hierbei ist sodann regelmäßig zu beobachten, dass die von den jeweiligen Parteien eingeschalteten Gutachter zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Entsprechend ist einerseits zu ermitteln, ob ggf. für die Ermittlung der Abfindungsansprüche ein anderer, interessengerechter und tauglicher Bewertungsmaßstab gefunden werden kann. In jedem Falle ist sodann anzuraten, im Gesellschaftsvertrag festzulegen, welche Institution bzw. welcher Gutachter für alle Parteien verbindlich diese Wertermittlung tätigen soll, sofern und soweit zwischen den Parteien hierzu kein Einvernehmen erzielt werden wird. Nicht vertretbar ist hingegen, dass vorgerichtlich und sodann gerichtlich verschiedene Gutachter mit überaus erheblichen Zeit- und Kostenaufwand tätig werden müssen. Die Aufnahme einer sogenannten Schiedsgutachterklausel im Gesellschaftsvertrag ist mithin anzuraten.


 


21. Sodann bedarf weiterhin der Klärung, ob für jeden Fall des Ausscheidens ein gleichhoher Abfindungsanspruch begründet werden soll oder ob nicht entsprechend der diesseitigen Empfehlung auch hierzu eine Differenzierung veranlasst ist. Wenn beispielhaft ein Gesellschafter durch Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausscheidet, sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass nicht dessen Insolvenzverwalter oder aber Gläubiger durch eine hohe Abfindung zu begünstigen sind. Falls auf der anderen Seite ein Gesellschafter verstirbt, kann im Interesse dieses Gesellschafters und seiner Rechtsnachfolger liegen, eine recht hohe Abfindung vorzusehen. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters kraft Kündigung muss sodann überlegt werden, ob dieser grundsätzlich am Vermögen der Gesellschaft entsprechend seiner Kapitalbeteiligung zu beteiligen ist oder aber im Interesse des Fortbestandes der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter eine gleichfalls reduzierte Abfindung erfahren soll. Im Vertrag sollte sodann weiterhin bestimmt werden, dass diese Abfindung nicht sofort zu entrichten ist, sondern in Jahresraten gemäß konkreter Festlegung.


 


22. In rechtstechnischer Hinsicht sollte schließlich im Gesellschaftsvertrag auch bestimmt werden, durch wen und in welcher Weise sich die Liquidation und Auflistung der Gesellschaft vollzieht.


 


Die vorstehendenden Hinweise, welche keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, belegen, dass mit der Errichtung und sodann auch mit dem Betrieb einer Gesellschaft vielfältige Problemfälle verbunden sind, welche der sorgfältigen Analyse und Gestaltung bedürfen. Auch wenn hierbei in jedem Fall fachkundige Berater hinzuzuziehen sind, sollte eine eigenverantwortliche Meinungsbildung und Mitwirkung bei der Gestaltung erfolgen. Ich wünsche Ihnen hierbei eine gute Hand und viel Erfolg.


 


Dr. Rudolf Richard, Notar a.D., Rechtsanwalt, Münster

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