Der starke Frost im April hatte Winzer, Obst- und auch Ackerbaubetriebe stark getroffen. In Hessen und Baden-Württemberg können Landwirte nun mit folgenden steuerlichen Hilfen rechnen:
• Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), können Sie bei Ertragseinbußen den Erlass der Einkommensteuer beantragen. Allerdings nur, wenn Sie keinen Ausgleich von einer Versicherung erhalten haben.
• Als buchführender Landwirt dürfen Sie Zahlungen Ihrer Versicherung in eine steuerfreie Rücklage einstellen. So können Sie die Zahlungen der Versicherung steuerlich in das Wirtschaftsjahr der eigentlichen Ernte verschieben.
• Sind Sie durch den Frost „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ betroffen, können Sie bis zum 31.7.2017 eine Erleichterung bei Stundungen oder Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer beantragen. Ähnliche Hilfen gelten in Rheinland-Pfalz.
Unter folgenden Links finden Sie nähere Details zu den einzelnen Hilfsmaßnahmen:
Rheinland-Pfalz:https://mwvlw.rlp.de
Hessen: https://finanzen.hessen.de
Baden-Württemberg: https://fm.baden-wuerttemberg.de
Landwirte aus Rheinland-Pfalz können zudem bis zu 10 000 € als Beihilfe des Landes auf Basis der „Verwaltungsvorschrift Elementarschäden“ beantragen. Vorausgesetzt, der Betrieb befindet sich in einer „außergewöhnlichen Notlage“, die Schäden durch den Frost sind erheblich und waren nicht versicherbar.
Tipp: Außerdem bietet die Rentenbank Darlehen zur Liquiditätssicherung an (siehe top agrar 6/2017, Seite 24).
${intro}