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So motivieren Sie Ihre Mitarbeiter – steuerfrei!

Durch zusätzliche Vergütungen können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter motivieren. Während eine Gehaltserhöhung eine höhere Steuer- und Sozialversicherungsbelastung nach sich zieht, sind andere Arbeitgeberleistungen innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei oder pauschal besteuerbar sowie sozialversicherungsfrei.

Lesezeit: 12 Minuten

Durch zusätzliche Vergütungen können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter motivieren und damit an sich binden. Während eine Gehaltserhöhung eine höhere Steuer- und Sozialversicherungsbelastung nach sich zieht, sind andere Arbeitgeberleistungen innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei oder pauschal besteuerbar sowie sozialversicherungsfrei.

Eine Möglichkeit als Arbeitgeber lukrativer für Arbeitnehmer zu werden sind unter anderem solche Arbeitgeberleistungen, die innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei oder pauschal besteuerbar und sozialversicherungsfrei sind und zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden.

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Grundsätzliches: Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, auch Sachbezüge und geldwerte Vorteile. Nicht zum Arbeitslohn in diesem Sinne gehören Leistungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse dem Arbeitnehmer zuwendet.



Gelegenheitsgeschenke und Sachzuwendungen

Gelegenheitsgeschenke sind Sachzuwendungen von geringem Wert (z.B. Blumen, Buch, Gutscheine), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) zukommen lässt. Diese sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60€ einschließlich der Umsatzsteuer nicht übersteigt. Dies gilt ebenfalls für Mahlzeiten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes.

Beispiel 1: Der Arbeitgeber schenkt seiner Mitarbeiterin zum Geburtstag im April 2016 einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert dieser Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt.

Beispiel 2: Wie Beispiel A. Die Mitarbeiterin erhält allerdings von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag Musicalkarten über einen Wert von 110,00 €. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € übersteigt. Es liegt Arbeitslohn vor, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Weiterhin besteht die Möglichkeit eines steuer- und sozialversicherungsfreiem Zuschuss in Form von Sachzuwendungen von bis zu 44€ monatlich. Diese monatliche 44-Euro-Freigrenze (einschließlich Umsatzsteuer) gilt für Sachbezüge, die ohne besonderen Anlass zugewendet werden. Die 60-€-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass und die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge ohne besonderen Anlass können in einem Kalendermonat nebeneinander angewendet werden.

Hierzu ein weiteres Beispiel: Die Arbeitnehmer der Firma A erhalten jeweils am ersten Werktag im Monat einen Benzingutschein, durch den die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschritten wird. Daneben erhält der Arbeitnehmer anlässlich seines runden Geburtstags im Juni 2016 zwei CDs im Wert von insgesamt 50 €.Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der CDs 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer in diesem Monat auch einen Benzingutschein erhält, auf den die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angewendet wurde.

 

Arbeitskleidung

Gerade im landwirtschaftlichen Bereich ist eine Arbeitskleidung unabdingbar. Diese wird oftmals vom Arbeitgeber gestellt. Hier stellt sich die Frage: Ist die gestellte Arbeitskleidung Lohnbestandteil?

Soweit es sich um eine typische Berufskleidung handelt, bleibt die vom Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Überlassung gemäß § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei und ist ebenfalls sozialversicherungsfrei. Ebenfalls die Gestellung der typischen Berufskleidung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Fall bleibt die Arbeitskleidung im Eigentum des Arbeitgebers (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Helme).

Zur typischen Arbeitskleidung gehören Kleidungsstücke, die als Schutzkleidung auf den ausgeübten Beruf zugeschnitten sind und nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch das Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion haben. Eine unscheinbare Gestaltung des Logos, welches von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird, ist nicht zulässig.

In solchen Fällen muss eine private Nutzungsmöglichkeit allerdings so gut wie ausgeschlossen sein. Normale Straßenschuhe und typische Alltagskleidung sind deshalb keine typische Arbeitskleidung. Der Ersatz der Aufwendungen für die sogenannte bürgerliche Kleidung (Kleidungsstücke, die auch außerhalb des Berufs getragen werden können), stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen von typischer Berufskleidung aus, wenn der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erhält, ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.

Hiermit sollen solche Fälle erfasst werden, in denen der Arbeitgeber ein ganz besonderes Interesse an dem Tragen der Kleidung, die aber mit großer Wahrscheinlichkeit kaum privat getragen wird,  für eine Arbeitnehmergruppe (landwirtschaftliche Fachkräfte) hat und der Arbeitgeber aus diesem Grund die Kleidungskosten zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn trägt.



Darlehen

Bei der Hingabe eines Darlehens an den Arbeitnehmer sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein Darlehen mit ausreichenden Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und Sicherstellungen, so liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor. (echtes Darlehen)
  • Wenn bei der Verzinsung Zinsverbilligungen oder Zinslosigkeit enthalten sind, handelt es sich bei der Gewährung des Darlehens trotzdem nicht um den Zufluss von Arbeitslohn. Zur Zinsverbilligung/Zinslosigkeit siehe dort.
  • Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmer ein Darlehen ohne Bestimmungen über Laufzeit, Tilgung Verzinsung usw., so liegt kein echtes Darlehen vor und es handelt sich um Zufluss von Arbeitslohn, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Wird bei einem echten Darlehen auf die Rückzahlung verzichtet so liegt Zufluss von Arbeitslohn vor, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Ist der Arbeitnehmer, dem ein Darlehen gewährt worden ist, zur Rückzahlung auf Grund von Zahlungsunfähigkeit nicht fähig und Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung, da die bisherigen Beitreibungsmaßnahmen erfolglos waren, so kann in dem Verzicht kein Zufluss von Arbeitslohn gesehen werden.

Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein unechtes Darlehen gewährt, welches be der Gewährung zum Zufluss von Arbeitslohn geführt hat, ist der Verzicht auf die Rückzahlung nicht auch nochmal Arbeitslohn vor. So dass dieser Verzicht steuer- und sozialversicherungsfrei ist.



Zinsersparnisse/Zinszuschüsse

Zinsersparnisse und Zinszuschüsse gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Zinsersparnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ein Darlehen zu günstigeren Zinskondition erhält, als bei verbleibaren Darlehen am Markt. Die Zinsersparnis stellt einen Sachbezug dar. Da es sich hierbei um Sachbezüge handelt, ist für die Zinsersparnis die 44€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar. ES allerdings zu prüfen, ob die 44 €-Grenze nicht schon durch andere Sachbezüge verbraucht ist.

Ein Zinszuschuss liegt hingegen vor, wenn im Darlehensvertrag ein marktüblicher Zinssatz vereinbart worden ist, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zinsen aber ganz oder teilweise erstattet. Der Zinszuschuss stellt eine Geldleistungen dar.

Allerdings sind Zinsvorteile nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600  € nicht übersteigt. Jedoch müsste zur Anerkennung eines Darlehens an Arbeitnehmer, die Laufzeit ausreichend bestimmt sein und eine Vereinbarung über Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen worden sein. Andernfalls könnte wiederum ein Zufluss von Arbeitslohn darin gesehen werden.

Wenn das Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraum 2.600 € nicht überteigt, so fällt die Zinsersparnis nicht mit in 44€-Freigrenze. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor und die 44€-Freigrenze kann für andere Sachbezüge verwendet werden.



Dienstwohnung

Handelt es sich bei der Dienstwohnung um eine angemietete Wohnung des Arbeitgebers, welche er dem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bedarf es keiner Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises. Die Differenz zwischen der Miete, die der Arbeitgeber zahlt und die er von seinem Arbeitnehmer verlangt, ist steuer- und beitragspflichtig.

Handelt es sich bei der Dienstwohnung um eine Eigentumswohnung des Arbeitgebers, so muss der ortsübliche Mietpreis durch Ermittlung der Vergleichsmiete festgestellt werden. Sofern dann von dem Arbeitnehmer eine gleich hohe Miete gefordert wird, liegt kein geldwerter Vorteil vor und ist damit steuer- und sozialversicherungsfrei.

Achtung: Sofern es sich um eine Unterkunft (z.B. ein möbliertes Zimmer) handelt, sind die amtlichen Sachbezugswerte heranzuziehen (im Jahr 2016: monatlich 223€).



Gesundheitsvorsorgeförderung

Mit der Befreiungsvorschrift soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöht werden, seine Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten und/oder entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden. Steuer- und sozialversicherungsfrei  sind dabei Zuschüsse in Höhe von 500 € jährlich nicht übersteigen.



Kindergartenzuschuss

Bei nicht schulpflichtigen Kindern von Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit von Kostenzuschüssen zur Unterrichtung und Betreuung  einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Kindergärten sowie vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Gehaltsumwandlungen sind für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit schädlich. Eine beitragsgemäße Obergrenze gibt es nicht. Eine Betreuung im eigenen Haushalt ist nicht begünstigt.

Beispiel 1: Landwirt L beschäftigt bei sich die Angestellte A  (Mutter einer 2 jährigen Tochter) mit einem Bruttoarbeitslohn 1.500 €. Die Angestellte A zahlt für die Betreuung Ihrer Tochter im Kindergarten monatlich 200 €. Landwirt L möchte seiner Angestellten für die hervorragende Arbeit eine Gehaltserhöhung i. H. v. 100,00 € geben. Anstelle einer Barlohn Erhöhung auf 1.600 € vereinbaren L und A einen Kindergartenzuschuss i. H. v. 100,00 €. Die 100,00 € Kindergartenzuschuss sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu genießen, muss es sich um einen zusätzlichen Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handeln. Lediglich die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, wobei es gleichgültig ist, ob laufender Arbeitslohn oder eine Einmalzahlung umgewandelt wird.

Beispiel 2: Die Arbeitnehmerin A hat Anspruch auf einen Arbeitslohn von 2200 € monatlich. Im März 2016 vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass ab 1. April 2016 ein Arbeitslohn von 2100 € zuzüglich 100€ Kindergartenzuschuss gezahlt wird.

Der ab April 2016 gezahlte Kindergartenzuschuss ist steuerpflichtig und nicht steuerfrei, da eine (schädliche) Gehaltsumwandlung vorliegt und der Zuschuss somit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Ebenfalls schädlich ist es, bei  Vereinbarung des Kindergartenzuschusses gleichzeitig zu vereinbaren, dass wenn das Kind schulpflichtig wird, der Kindergartenzuschuss in Barlohn umgewandelt wird. Dann liegt kein steuerfreier Kindergartenzuschuss vor.



Nutzung arbeitgebereigener Telekommunikationsgeräte

Nach § 3 Nr. 45 EStG wird die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (Telefon, Handy, Faxgeräte, Computer mit Internetanschluss, Notebooks) steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit  gilt nicht nur für die private Nutzung des Telekommunikationsgeräts am Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. ein Mobiltelefon zur ständigen privaten Nutzung überlässt oder dem Arbeitnehmer in dessen Privatwohnung einen betrieblichen Telefonanschluss einrichtet, den der Arbeitnehmer ohne jede Einschränkung privat nutzen kann. Entscheidend ist, dass es sich um einen betrieblichen Telefonanschluss handelt und das Telekommunikationsgerät Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Ist dies der Fall, so ist es für die Steuerfreiheit der Privatnutzung unerheblich, in welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Mitbenutzung steht. Das bedeutet, dass auch dann kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer z. B. das Mobiltelefon des Arbeitgebers ausschließlich privat nutzt und der Arbeitgeber die Gesprächsgebühren zahlt.



Werkzeuggeld

Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen, die dem Arbeitnehmer gehören, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, § 3 Nr. 30 EStG. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 30 EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle.

Ein „Werkzeug“ kann nur ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein, das heißt, die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) dürfen nicht höher sein als 410 €.

Da die im Kalenderjahr entstandenen Kosten maßgebend sind, können nur solche Wirtschaftsgüter „Werkzeuge“ im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG sein, deren steuerlich maßgebende Nutzungsdauer ein Jahr nicht übersteigt.

Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers (z. B. Wartung und Reinigung der Werkzeuge) sind steuer- und beitragspflichtig.



Zuschläge zum Arbeitslohn

Seit 01.01.1990 ist bei der Höhe der steuerfreien Zuschlagssätze nicht mehr danach zu unterscheiden, ob diese in einem Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt sind. Es gelten für alle Arbeitnehmer die gleichen Zuschlagssätze.

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Stundengrundlohn 25€ nicht übersteigt. Sofern für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge der Stundenlohn höher als 25€ aber die Grenze von 50€ nicht übersteigt, sind die Zuschläge zwar lohnsteuerfrei jedoch sozialversicherungspflichtig. Wird die Grenze von 50€ überschritten, so sind die Zuschläge für für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuer- und beitragspflichtig.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3 b EStG in folgender Höhe steuerfrei:

Nachtarbeit

  • für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 % des Grundlohns
  • für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: 40 % des Grundlohns

Sonntagsarbeit

  • für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: 50 % des Grundlohns

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr: 125 % des Grundlohns

Sonderfälle

  • für die Arbeit an Silvester von 14 Uhr bis 24 Uhr: 125 % des Grundlohns
  • für die Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr: 150 % des Grundlohns
  • für die Arbeit an Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr: 150 % des Grundlohns
  • für die Arbeit am 1. Mai von 0 Uhr bis 24 Uhr: 150 % des Grundlohns

Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Hierzu ein Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält 4.300 € pro Monat für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. 25 Nacharbeitsstunden  zwischen 20 bis 0 Uhr mit einem steuerfreien Zuschlag von 25 %. Der Stundenlohn des Arbeitnehmer beträgt 26,01 € (4.300 € / 165,30 Stunden monatlich (38 Std. x 4,35 ) ).

Lohnsteuer: Der steuerfreie Zuschlag für die geleistete Nacharbeit beträgt 162,56 € (26,01 x 25 %x 25 Std.)

Sozialversicherungspflicht : 26,01 € - 25 € = 1,01 €

1,01 € x 25% = 0,25 € / Std.

0,25 € / Std. x 25 Std. = 6,25 €

Von dem gezahlten Zuschlag für die Nachtarbeit sind 6,25 € dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.



Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen  bei Minijobbern?

Die bereits angesprochenen möglichen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen können auch Minijobbern gewährt werden. Bevor man über eine Erhöhung des Maximalverdienst ab 2013 nachdenkt, der ja wiederum pauschale Steuern kostet, sollte man die übrigen möglichen Zuwendungen prüfen, die neben dem Grundgehalt zugewendet werden können.  

Für die Steuern und Abgaben auf Zuwendungen an einen Minijobber gilt der „sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff“: Danach sind alle Leistungen, die im Einkommensteuerrecht steuerfrei sind, auch nicht sozialversicherungspflichtig. Das eröffnet eine Vielzahl von zusätzlichen Vergütungsmöglichkeiten:

Die Häufigsten sind:

  • Regelmäßiger Sachbezug bis 44 €€ monatlich, z.B. in Form eines Tank- oder Warengutscheins
  • Kindergärten oder bei Tagesmüttern 
  • Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer; unter bestimmten Voraussetzungen sind Beihilfen und Unterstützungen, die private Arbeitgeber gewähren, bis zu 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.Solche Unterstützungen kommen zum Tragen, wenn es sich um Krankheits- und Unglücksfälle, Tod naher Angehöriger, Vermögensverluste durch höhere Gewalt handelt.



Unser Autor: Lia Steffensen,

wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG, Kiel

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