In einem Flurbereinigungsverfahren verlor ein Landwirt Fläche, weil keine Ersatzflächen zur Verfügung standen. Dafür erhielt er einen Geldausgleich. Jedoch: Für die entgangene Betriebsprämie erhielt er keine Entschädigung, weil er die entsprechenden Zahlungsansprüche (ZA) für die Fläche nicht besaß.
Zu Unrecht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Denn die Prämien sind eine gesetzlich festgeschriebene öffentlich-rechtliche Subvention, stellen eine verlässliche Einkommensgrundlage dar und bilden einen erheblichen Wertbestandteil des Betriebs. Kann man sie nicht mehr in Anspruch nehmen, ist das ein entschädigungspflichtiger Eingriff nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, so die Richter. Dabei spiele keine Rolle, dass der betroffene Landwirt bei Besitzentzug gar keine Zahlungsansprüche für die Flächen hatte. Er hatte auf einen möglichen ZA-Erwerb verzichtet, weil er den Flächenentzug bereits kommen sah.
Das aus landwirtschaftlicher Sicht erfreuliche Urteil dürfte auch Auswirkungen auf andere Entschädigungs- und Enteignungsverfahren außerhalb der Flurbereinigung haben, so Rechtsanwalt Alexander Völke aus Helmstedt. Grundsätzlich bestünde nun bei Flächenentzug durch Enteignung ein Ausgleichsanspruch für die entgangene Betriebsprämie unabhängig davon, ob Zahlungsansprüche für die entzogene Fläche zum Zeitpunkt des Besitzübergangs vorhanden waren (Az.: III ZR 186/17).