Landwirt zu sein reicht allein nicht immer aus, um beim Landkauf eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu erhalten. Diese Erfahrung machte ein bayerischer Landwirt, der 2,7 ha in Mecklenburg-Vorpommern kaufen wollte. Der Kauf wurde nicht genehmigt, das Siedlungsunternehmen übte das Vorkaufsrecht aus und letztendlich erhielt ein Nebenerwerbslandwirt vor Ort die Fläche.
Dagegen wollte sich der ortsfremde Landwirt wehren und beschritt den Rechtsweg. Das Oberlandesgericht Rostock stellte sich zunächst auf seine Seite: Es könne angesichts von Lohnunternehmern und moderner Kommunikationsmittel nicht Aufgabe des Grundstückverkehrsgesetzes sein, ortsansässige Landwirte vor Konkurrenz zu schützen.
Doch der Bundesgerichtshof (BGH) kippte das Urteil: Es sei erforderlich, dass der Grundstückserwerb im Zusammenhang mit dem vom Erwerber unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb stehe (Az: BLw 4/13).