Als Betreiber einer Biogasanlage können Sie sich die Steuern für den Strom, den Sie für den Betrieb des BHKW benötigen, vom Hauptzollamt erstatten lassen. Darauf weist DBV-Steuerreferent Simon Jäckel hin. Leider gilt dies nicht für den Strom, der für den Betrieb der Biogasanlage selbst benötigt wird, wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat (Az: VII R 75/10).
Die auf das BHKW entfallende Stromsteuer sollten Sie sich aber in jedem Fall erstatten lassen. Beim derzeitigen Steuersatz von 20,50 €/MWh bzw. 2,05 Ct/kWh geht es schnell um größere Beträge. Wichtig: Die Stromsteuer wird nur auf Antrag erstattet. Diesen müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck stellen. Als Betreiber müssen Sie die Erstattung selbst berechnen und dabei die für das BHKW verbrauchte Strommenge nachweisen. Fehlt eine spezielle Mess- oder Zähleinrichtung für das BHKW, ist auch eine Schätzung zulässig. Diese muss aber sachgerecht und auch für Dritte nachvollziehbar sein.
Die Steuererstattung kann bis spätestens 31. Dezember des auf das Kalenderjahr des Stromverbrauchs folgenden Kalenderjahres beantragt werden, für 2011 also bis 31.12.2012. Sie können sich die Stromsteuer aber auch zeitnäher erstatten lassen, z.B. für abgelaufene Kalenderviertel- oder -halbjahre, in Einzelfällen sogar monatlich. Das betreffende Antragsformular der Zollverwaltung trägt die Nr. 1454 und ist unter www.zoll.de abrufbar.