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Coronahilfen: Denken Sie an die Schlussabrechnung

Lesezeit: 2 Minuten

Die letzten Corona-Förderprogramme sind ausgelaufen und damit stehen die Schlussabrechnungen an. Davon betroffen sind auch alle Landwirte, die Anträge auf die Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus und/oder IV gestellt haben. Außerdem verlangt die Regierung Abrechnungen für die November- sowie Dezemberhilfen.


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Die Anträge für die Hilfen beruhen teilweise auf Schätzungen. Daher wurden die Bescheide nur vorläufig erlassen. Erst wenn Sie eine Schlussabrechnung mit den tatsächlichen Umsätzen und Fixkosten erstellt und Sie dafür grünes Licht erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Sie kein Geld zurückzahlen müssen.


Ihre Schlussabrechnung sollten Sie bis zum 31.12.2022 über einen „prüfenden Dritten“ (z.B. Steuerberater) auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einreichen. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz soll diese Frist jedoch bis zum 30.6.2023 verlängert werden. In Einzelfällen und auf Antrag will die Regierung Ihnen sogar bis zum 31.12.2023 Zeit geben. Haben Sie mehrere Coronahilfsprogramme in Anspruch genommen, dann müsse Sie die Abrechnungen paketweise einreichen:


  • Paket 1: Überbrückungshilfe I bis III sowie November- und Dezemberhilfe
  • Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV. Für dieses Paket ist eine Schlussabrechnung derzeit noch nicht möglich.


Sollten Sie mehr Geld erhalten haben als Ihnen nach der Schlussabrechnung zusteht, fordern die Behörden die zu viel erhaltenen Beträge zurück. Bei großen Fördersummen müssen Sie zudem damit rechnen, dass die Behörden Ihre Angaben vor Ort überprüfen.


Aktuell ist es noch nicht geklärt, wie die Schlussrechnungen für die Anträge abzugeben sind, bei denen die Landwirte in die Härtefallhilfe gewechselt sind. Sobald die letzten Details geklärt sind und auch die Schlussrechnungen für das Paket 2 eingereicht werden können, informieren wir Sie.


Tobias Bewer,


wetreu Alfred Haupt KG Münster

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