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Das darf nicht fehlen im Vertrag

Lesezeit: 5 Minuten

Kündigung, Haftung, Zahlungstermine – welche Regelungen sinnvoll sind.Pensionspreis und Zahlungstermine Manche Einsteller zahlen unpünktlich oder immer wieder unregelmäßig. Damit Sie in solchen Fällen sofort reagieren können, sollten Sie die Zahlungstermine im Vertrag eindeutig fixieren. Denn gesetzliche Regelungen gibt es für die Pensionspferdehaltung nicht. Legen Sie den Pensionspreis so fest, dass sich einschließlich aktueller Mehrwertsteuer ein glatter Betrag ergibt. Die Zahlung des Pensionspreises sollte monatlich und im Voraus erfolgen. Vereinbaren Sie am besten einen konkreten Zahlungstermin, bis zu dem der Pensionspreis gezahlt sein muss. Dies kann z. B. – in Anlehnung an das Mietrecht – der dritte Werktag eines Monats sein. Für den Fall, dass der Einsteller verspätet zahlt, sollten Sie Verzugszinsen für die Wartezeit vereinbaren und für notwendige Mahnungen eine Gebühr von z. B. 5 € pro Fall. Außerdem können Sie vereinbaren, dass die vorübergehende Abwesenheit des Pferdes z. B. wegen Tunieren den Einsteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung ent-bindet. Klare Regelnfür die Kündigung Gibt es Ärger mit einem Einsteller, wird häufig gestritten, welche Kündigungsfrist gilt. Im Mietrecht sind es z. B. drei Monate. Manche Gerichte wenden diese Regelung auch für die Pferdeeinstellung an. Diese kann aber auch als Verwahrungsvertrag eingestuft werden, dann gibt es gar keine Kündigungsfrist. Einsteller und Stallbesitzer könnten also jederzeit und sofort kündigen. Vermeiden Sie solche Unsicherheiten, indem Sie im Pensionsvertrag die Kündigungsfristen klar regeln und außerdem festlegen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Sinnvoll ist u. E. eine kurze Kündigungsfrist von 1 Monat. Längere Kündigungsfristen von z. B. 3 Monaten sind meist wenig hilfreich. Denn wenn der Stallbetreiber kündigt, liegt ihm meist daran, dass der Einsteller sein Pferd zügig vom Betrieb abzieht. Und auch wenn der Einsteller kündigt, will er den Stall meist schnell verlassen. Eine monatelange Bindung an den Stall bringt dann nur Unruhe in die Stallgemeinschaft. Fristlose Kündigungen sind nach dem Gesetz dann möglich, wenn ein Einsteller die Stallgemeinschaft erheblich stört oder wenn er den Stallbetreiber bzw. andere Einsteller schwer beleidigt oder tätlich angreift. Im Pensionsvertrag können Sie die fristlose Kündigungsmöglichkeit jedoch auf weitere Fälle ausdehnen, z. B. wenn der Einsteller mit dem jeweils geschuldeten Pensionspreis einen Monat im Rückstand ist; ohne Zustimmung des Stallbetreibers ein anderes als das im Vertrag angegebene Pferd einstallt; trotz Abmahnung wiederholt oder – auch ohne vorherige Abmahnung – schwerwiegend gegen die Stall- und Reitbahnordnung verstößt. Fristlos kündigen dürfen Sie in der Regel aber erst dann, wenn Sie den betreffenden Einsteller vorher abgemahnt haben. Es kommt immer wieder vor, dass ein Einsteller sein Pferd schon vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Stall abzieht, z. B. wenn er das Pferd plötzlich verkaufen konnte. Trotzdem steht Ihnen der Pensionspreis bis zum Ende der Kündigungsfrist zu, allerdings mit Abstrichen. Denn die Kosten für Futter, Wasser, Stroh usw., die Sie einsparen, darf der Einsteller abziehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Komplett befreit ist der Einsteller nur dann, wenn Sie die Box nach Abzug des Pferdes sofort zum selben Preis weitervermieten können. So schränken SieIhr Haftungsrisiko ein Kommt ein eingestelltes Pferd auf Ihrem Betrieb zu Schaden (z. B. Verletzung im Stall oder auf der Weide), stellt sich die Haftungsfrage. Zwar sind Schadenersatzforderungen an den Stallbetreiber in der Praxis relativ selten. Trotzdem sollten Sie dieses Risiko nicht unterschätzen. Denn es ist leider weder durch die Betriebshaftpflicht- noch durch die Tier-hüterhaftpflicht-Versicherung abgedeckt (siehe top agrar 6/2009, S. 40). Viele Pensionspferdehalter haben deshalb bisher versucht, die Haftung für Schäden an den eingestellten Pferden vertraglich auszuschließen bzw. weitgehend einzuschränken. Das Problem: Immer mehr Gerichte gehen davon aus, dass Pferde-Pensionsverträge dem AGB-Recht unterliegen. Deshalb ist zweifelhaft, ob vorformulierte Haftungsausschlüsse dieser Art rechtlich noch wirksam sind. Trotzdem empfehlen wir nach wie vor, eine Klausel zur Haftung in den Pensionsvertrag aufzunehmen. Sie sollte so formuliert sein, dass durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden am Pferd von der Haftung ausgeschlossen sind, nicht jedoch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder durch Verletzung von Kardinalpflichten, die Sie als Stallbetreiber haben. Eine solche Haftungsbeschränkung kann – je nach Vertrag und Einzelfall – zumindest noch teilweise wirksam sein oder zumindest bei außergerichtlichen Einigungen helfen. Eine wirkliche Sicherheit bringen solche Klauseln aber nicht mehr. Was also tun? Bei weniger wertvollen Pferden mag das Haftungsrisiko noch einigermaßen überschaubar sein. Problematisch wird es jedoch, wenn in Ihrem Betrieb sehr teure und wertvolle Sport- oder Zuchtpferde untergebracht sind. Die Lösung für solche Fälle: Schließen Sie mit dem Einsteller – neben dem Pensionsvertrag – eine so genannte Einzelvereinbarung ab, in der Sie Ihre Haftung für Schäden am Pferd auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Anders als beim „normalen“ Pensionsvertrag ist in einem individuell ausgehandelten Vertrag ein solcher Haftungsausschluss grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass für die Vereinbarung kein Vordruck genutzt wird und in Ihrem Betrieb nicht mehr als drei Vereinbarungen mit einem gleichen oder ähnlichen Wortlaut existieren. Setzen Sie solche Vereinbarungen also gezielt ein und heften Sie diese an den jeweiligen Pensionsvertrag an – möglichst an die letzte Seite, aber noch vor der Reitbahn- und Stallordnung. Eine handschriftliche Abfassung ist nicht notwendig. Wohl aber sollten Sie die jeweili-ge Einzelvereinbarung separat unterschreiben (lassen). Alternativ zur Einzelvereinbarung könnten Sie für besonders wertvolle Pferde auch eine so genannte Obhutsversicherung abschließen (top agrar 6/2009 auf Seite 40). Die Versicherungssummen sind zwar in der Regel auf 10 000 € oder 12 000 € beschränkt. Jedoch können Sie für den über die Versicherungssumme hinausgehenden Betrag die Haftung ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist rechtlich wohl eher wirksam als ein kompletter Haftungsausschluss. Dafür gibt es Hinweise aus der Rechtsprechung. Die (hohen) Kosten für die Obhutsversicherung sollten Sie auf den betreffenden Einsteller abwälzen. Rechtsanwalt K.-K. Barth

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