An meinem gebrauchten Schlepper hat die Fachwerkstatt im Juli letzten Jahres bei einer Reparatur ein Hydrauliksteuergerät ausgetauscht. Das neue Steuergerät funktioniert nicht richtig. Es sperrt den Anschluss nur noch verzögert. Der Traktorhersteller sagt, ich hätte nur sechs Monate Gewährleistung gehabt. Stimmt das oder habe ich noch Gewährleistungsansprüche?
An meinem gebrauchten Schlepper hat die Fachwerkstatt im Juli letzten Jahres bei einer Reparatur ein Hydrauliksteuergerät ausgetauscht. Das neue Steuergerät funktioniert nicht richtig. Es sperrt den Anschluss nur noch verzögert. Der Traktorhersteller sagt, ich hätte nur sechs Monate Gewährleistung gehabt. Stimmt das oder habe ich noch Gewährleistungsansprüche?
Sie haben bei neuen Ersatzteilen, wie dem neuen Steuergerät, einen Gewährleistungsanspruch. Es gilt ab der Lieferung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Dafür müssen Sie als Käufer allerdings beweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestanden hat.
Die sechsmonatige Frist, die Sie erwähnen, bezieht sich auf einen Verbraucherkaufvertrag. Für diesen Vertrag vermutet das Gesetz die ersten sechs Monate, dass ein in dieser Zeit auftretender Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war. Dies erleichtert die Beweisführung. Dieser Vertrag gilt aber nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist und das Steuergerät nur für private Zwecke nutzt.
Da Sie als Landwirt den Schlepper betrieblich nutzen, müssen Sie – normalerweise durch ein Sachverständigengutachten – beweisen, dass der Mangel des Steuergeräts bereits bei der Lieferung angelegt war, z.B ein nicht erkannter Haarriss. Können Sie das beweisen, muss die Fachwerkstatt das entsprechende Ersatzteil entweder reparieren oder – auf Ihren Wunsch hin – ein neues Gerät auf eigene Kosten einbauen.RA Hubertus Schmitte, WLV, Münster