Neben der Hofabgabeklausel sollten Sie auch die Beiträge zu der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) und Pflegeversicherung (LPV) berücksichtigen. Während Altenteiler nur relativ niedrige Beiträge auf ihre Altersrente entrichten, sind diese für aktive Landwirte deutlich höher. Entscheidend für die individuelle Beitragshöhe ist der korrigierte Flächenwert des Betriebes.
Das spielt beim Fall von Karl Meier eine Rolle (Übersicht 2). Wenn er seine 25 ha weiterbewirtschaftet, hätte er weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge in Höhe von rund 239 € zu entrichten (angenommener Flächenwert 1 200 DM). Würde er dagegen wie Günther Schmidt (Übers. 1) seinen Betrieb mit Erreichen des Rentenalters abgeben, wären es lediglich ca. 47 € (bei einer Rente von 500 €).
Bei der Ehegattenabgabe liegen die Dinge komplizierter (Übersicht 3). Hier kann die übernehmende Ehefrau Eva Müller die Beiträge als neue landwirtschaftliche Unternehmerin zunächst vermeiden, weil sie wegen einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse vorrangig pflichtversichert ist. Wenn Eva Müller mit Erreichen des Rentenalters ihre außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufgibt, aber weiter den Hof bewirtschaftet, hätte jedoch die landwirtschaftliche Krankenkasse wieder den Vorrang.