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Der Fiskus sägt weiteran der Pauschalierung!

Lesezeit: 4 Minuten

Neue Einschnitte ab 1. November – Steuer-falle beim Gebrauchtschlepper-Verkauf.


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Rund 90 % aller Landwirte pauschalieren ihre Umsatzsteuer. Doch der Fiskus sägt immer weiter an dieser bewährten Vereinfachungsregelung. Jetzt drohen neue, gravierende Einschnitte – und zwar schon kurzfristig, nämlich ab 1. November 2010. Dann werden die bisherigen Umsatzsteuer-Richtlinien von einem neuen Anwendungserlass abgelöst, der es für betroffene Betriebe in sich hat. Hier die wichtigsten Änderungen:


Sie verkaufen einen gebrauchten Schlepper oder eine gebrauchte Maschine, z. B. für 30 000 €. Bisher fällt die Veräußerung – als so genannter Hilfsumsatz – unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung. Sie brauchen also aus dem Erlös von 30 000 € keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen.


Dies soll künftig nur noch dann gelten, wenn der Schlepper oder die Maschine während der gesamten Betriebszugehörigkeit ausschließlich für Arbeiten eingesetzt wurde, die ebenfalls unter die Pauschalierung fallen.


Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn z. B. ein Schlepper zeitweise für den Winterdienst der Gemeinde, für das Mähen von Gewerbeflächen, für die Pensionspferde-Haltung oder zu Transporten für gewerbli-che Auftraggeber (z. B. Bio-gas GmbH) eingesetzt wurde. Also für Arbeiten bzw. Bereiche, die der Regelbesteuerung unterliegen.


In diesen Fällen soll künftig auch der Verkauf des Schleppers der Regelbesteuerung unterliegen. Von 30 000 € Erlös müssten Sie dann 19 % Umsatzsteuer = 4 700 € herausrechnen und an den Fiskus abführen. Und das, obwohl Sie beim Kauf des Schleppers – als pauschalierender Landwirt – keinerlei Vorsteuer geltend machen konnten!


Der Maschineneinsatz für andere landwirtschaftliche Betriebe fällt bisher immer unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung – auch dann, wenn die Umsatzgrenze von 51 500 € pro Jahr überschritten und die Dienstleistung damit gewerblich wird. So hat es der Bundesfinanzhof (Az: XI B 30/09) noch 2009 entschieden und die Finanzverwaltung bisher praktiziert.


Jetzt will sie das Rad zurückdrehen und Dienstleistungen für andere Landwirte wieder der Regelbesteuerung unterwerfen, sobald die Grenze von 51 500 €/Jahr überschritten wird.


Immerhin gibt es auch eine kleine Verbesserung: Bisher unterliegt jeder Maschineneinsatz für Nichtlandwirte (z. B. Kommunen) ab dem ersten Euro der Regelbesteuerung. Künftig soll hierfür eine Grenze von 4 000 € pro Jahr gelten, bis zu der die Umsatzsteuer noch pauschaliert werden kann. Diese „4 000 €-Grenze“ ist neu, aber auch willkürlich, denn sie findet sich in keinem anderen Steuergesetz. Sie sollte auf mindestens 17 500 € angehoben werden, wie bei der bekannten Kleinunternehmer-Regelung.


Für die Ausbringung von Klärschlamm, Kompost und Grüngut auf landwirtschaftlichen Flächen soll die Umsatzsteuer-Pauschalierung ebenfalls entfallen. Der Fiskus sieht darin – obwohl sie der Düngung und Nährstoffversorgung, also der landwirtschaftlichen Erzeugung dient – eine so genannte „Entsorgungsleistung“, die der Regelbesteuerung unterliege.


Bei zugekauften Erzeugnissen, die untrennbar mit selbsterzeugten Produkten vermischt werden, will der Fiskus eine neue 25 %-Grenze einführen. Beispiel: Ein Obstbauer hat sich verpflichtet, eine bestimmte Menge Apfelsaft in Flaschen zu liefern. Die selbst erzeugte Menge von 700 kg Äpfeln reicht dafür nicht aus. Deshalb kauft er 300 kg hinzu und presst den Saft aus der Gesamtmenge.


Da der Saft der zugekauften Äpfel untrennbar mit dem Saft der selbst erzeugten Äpfel vermischt wurde und mehr als 25 % des Endprodukts ausmacht, soll der Landwirt die Umsatzsteuer für die Lieferung des Apfelsafts nicht mehr pauschalieren können, sondern müsse diese zum Regelsatz von 19 % abrechnen. Die Verbände fordern eine Anhebung dieser „Zukaufsgrenze“ auf 50 %.


Lohnmäster sollen ihre Umsatzsteuer künftig nur noch dann pauschalieren können, wenn die Lohntierhaltung für andere Landwirte erfolgt. Erfolgt sie für Nicht-Landwirte (z. B. Vieh- oder Futtermittelhändler), müssen alle Umsätze mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden (Regelbesteuerung).


top agrar meint: Die Finanzverwaltung bricht bewusst weitere wichtige „Bausteine“ aus der Umsatzsteuer-Pauschalierung heraus. Die neuen Einschränkungen sind teilweise willkürlich und kaum begründet. Weder gesetzliche Änderungen noch die Rechtsprechung zwingen den Fiskus dazu. Ärger und neue Bürokratie sind vorprogrammiert. Viele Streitfragen werden wieder bei den Finanzgerichten landen, zumal einige neue Regeln auch rückwirkend gelten sollen.


Im Zuge der politischen Diskussion über die ermäßigten Mehrwertsteuersätze gerät jetzt die Pauschalierung sogar insgesamt wieder in Gefahr. Ein Gutachten empfiehlt ihre Abschaffung. Der Berufstand werde diese jedoch „mit Zähnen und Klauen“ verteidigen, so DBV-Vizepräsident Franz-Josef Möllers. Denn sie sei ei-ne unverzichtbare bürokratische Vereinfachung und bringe auch dem Staat ausschließlich Vorteile.Steuerberater


Ralf Stephany/-hgt-

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