Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Waldumbau Seelische Gesundheit Steuern in der Landwirtschaft

Aus dem Heft

Die Ernte schnell verkaufen?

Lesezeit: 8 Minuten

Mit der richtigen Strategie sparen Sie beim Wechseln von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung und umgekehrt viel Umsatzsteuer. Was das für Verkäufe, Einkäufe und Investitionen heißt, zeigt Steuerberater Dr. Richard Moser, Göttingen.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Viele Landwirte fahren mit der Pauschalierung der Umsatzsteuer gut. Für manche lohnt sich jedoch die Option zur Regelbesteuerung. Das gilt besonders, wenn größere Investitionen anstehen (s. top agrar 11/2014, S. 52).


Wichtig jedoch: Jeden Wechsel bei der Umsatzbesteuerung – ob von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung oder von dort zurück – sollten Sie sorgfältig vorbereiten. Denn durch richtige Planung und clevere Terminfindung können Sie viel Umsatzsteuer sparen. Wie das geht, zeigen folgende Beispiele.


Als Pauschalierer optieren:

Schweinemäster und Ackerbauer Ludwig Köster will nächstes Jahr einen neuen Stall bauen. Daher plant er, ab dem 1.1.2015 zur Regelbesteuerung zu optieren.


Die Herbstbestellung ist gelaufen, Saatgut, nötige Dünge- und Pflanzenschutzmittel gekauft und ausgebracht. Als Pauschalierer konnte Köster dafür keine Vorsteuern geltend machen. Das ändert sich im nächsten Jahr. Wechselt er dann zur Regelbesteuerung, kann er sich aus dem Einkauf der Betriebsmittel alle Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen. Daher rät ihm sein Steuerberater, für die kommende Frühjahrsbestellung erst im nächsten Jahr „einzukaufen“, soweit auch die Preisentwicklungen von Dünger und Co. das günstig erscheinen lassen. Auch mit dem Kauf von Maschinen oder anderen Investitionen sollte er bis 2015 warten, um dann Vorsteuern geltend machen zu können.


Womit er zumindest aus steuerlicher Sicht nicht warten sollte, ist der Verkauf seiner Ernte 2014. Soweit es angesichts der Preisentwicklung Sinn macht, lohnt es sich für ihn, stattdessen einen möglichst großen Anteil der Ernte noch in diesem Jahr zu veräußern. Schließlich bekommt er dann beim Verkauf 10,7 % Umsatzsteuer, die er nicht ans Finanzamt abführen muss. Vermarktet er hingegen erst im nächsten Jahr und dann als Optierer, müsste er 7 % Umsatzsteuer abführen.


Zurück zur Pauschalierung:

Anders sieht es für den intensiv wirtschaftenden Ackerbauern Andreas Henrich aus. Er hat in den letzten Jahren seinen Maschinenpark rundherum erneuert und erwartet für die nächsten Jahre keine größeren Investitionen, dafür aber langfristig steigende Erzeugerpreise. Seine fünf Jahre als Optierer laufen Ende des Jahres ab. Daher entscheidet er, zum 1.1.2015 in die Pauschalierung zurückzukehren. Das muss er spätestens bis zum 10. Januar 2015 gegenüber dem Finanzamt erklären. Da er weiß, dass er für die Umsätze als Pauschalierer keine Umsatzsteuer mehr abführen muss, plant er, die diesjährige Ernte erst 2015 zu veräußern. Die 10,7 % Umsatzsteuer sichert er sich beim Verkauf in jedem Fall, wenn er das Getreide in seiner eigenen Scheune lagert und erst nach dem 31.12. an den Händler liefert. Selbst, wenn Henrich bereits Vorkontrakte zur Preisabsicherung von Partien abgeschlossen hat, diese aber ein Lieferdatum ab 1.1.2015 vorsehen und er auch tatsächlich erst 2015 liefert, gilt er beim Verkauf als Pauschalierer und kann 10,7 % Umsatzsteuer einnehmen.


Hat Landwirt Henrich hingegen kein eigenes Getreidelager oder reicht dieses nicht aus, kann er das Getreide auch bei seinem Händler einlagern. Allerdings sollte er dann einen Einlagerungsvertrag abschließen, in dem er schriftlich vereinbart, dass der Händler das Erntegut in einem gesondert gekennzeichneten Silo aufbewahrt. Fixieren er und der Händler erst im Jahr der Pauschalierung einen Preis und überträgt Henrich laut Vertrag erst dann die Verfügungsmacht an dem Getreide auf den Händler, kann er sich die 10,7 % Umsatzsteuer sichern.


Dünger jetzt kaufen:

Anders verfährt der Ackerbauer beim Einkauf von Betriebsmitteln. Um sich den Vorsteuerabzug zu sichern, kauft er den Dünger sowie die Basis-Pflanzenschutzmittel für die Ernte 2015 schon im Kalenderjahr 2014, in dem er noch optiert. Damit das Finanzamt ihm auch tatsächlich die Vorsteuern erstattet, muss die Ware bis zum 31.12.2014 geliefert werden. Hat Henrich keine Lagerkapazitäten, kann er stattdessen aber auch einen Einlagerungsvertrag mit seinem Händler abschließen. Wichtig dabei: Laut Vertrag muss das wirtschaftliche Risiko bereits auf Henrich übergehen, beide müssen sich also schon 2014 auf einen Preis einigen. Zudem sollte der Vertrag vorschreiben, dass der Händler z. B. den Dünger in einem extra abgegrenzten Lager verwahrt.


Stehen doch noch Investitionen an, sollte Henrich auch diese noch in diesem Jahr als Optierer tätigen. Auch hierbei entscheidet das Lieferdatum. Nur, wenn z. B. der Schlepper nicht nur vor dem 31.12.2014 gekauft, sondern auch tatsächlich geliefert wird, hat Henrich Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Das Gleiche gilt für Reparaturen an Maschinen und betrieblich genutzten Gebäuden. Werden diese noch bis Ende des Jahres 2014 durchgeführt, erhält der Ackerbauer den Vorsteuerabzug.


Wenig Vorsteuer zurückzahlen:

Zwar bekommt Landwirt Henrich so zunächst die komplette Vorsteuer aus Investitionen, Reparaturen und Betriebsmittelkauf erstattet. Allerdings muss er diese in den folgenden Jahren, in denen er dann ja pauschaliert, teils wieder zurückzahlen. Aus dem Kauf von Betriebsmitteln muss Henrich die Vorsteuer immer dann wieder zurücküberweisen, wenn er die damit hergestellten Erzeugnisse erst verkauft, wenn er bereits pauschaliert. Einzige Ausnahme: Beträgt die Vorsteuer der Betriebsmittel, die für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes verbraucht wurden, weniger als 1 000 €, entfällt diese sogenannte Vorsteuerberichtigung. Tierhalter haben daher in der Regel kein Problem. So zählt z. B. das einzelne Mastschwein als ein ­Wirtschaftsgut. Die enthaltene Vorsteuer für beispielsweise Futter und Ferkel wird somit die 1 000 €-Grenze nie ­überschreiten und muss auch dann nicht zurückgezahlt werden, wenn das Schwein erst nach dem Wechsel zur Pauschalierung verkauft wird.


Bei Ackerbauerzeugnissen wie Getreide und Raps zählt hingegen nicht z. B. das einzelne Korn, sondern jeweils die veräußerte Partie als ein Wirtschaftsgut. Vermarktet Ackerbauer Henrich seinen Winterweizen in Partien von beispielsweise jeweils 25 Tonnen, kann er somit der Vorsteuerberichtigung entgehen, da die enthaltene Vorsteuer weniger als 1 000 € betragen wird. Er sollte somit das Wintergetreide, das er 2015 erntet, für das er aber im Herbst 2014 Aufwendungen hatte, in kleinen Kontrakten veräußern. Das Gleiche gilt für seine Ernte aus 2014, wenn er sie erst 2015 als Pauschalierer verkauft, um 10,7 % Umsatzsteuer zu vereinnahmen.


Pauschalierer, die zum 1. Januar 2015 in die Regelbesteuerung wechseln, sollten hingegen die gegenteilige Strategie fahren. Sie vermarkten die Ernte 2015 als Optierer und müssen somit Umsatzsteuer abführen. Aus den Herbstaufwendungen 2014 werden Sie jedoch noch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben. Verkaufen Sie das Wintergetreide dann in solch großen Partien, dass die pro Partie enthaltene Vorsteuer 1 000 € übersteigt, können Sie sich im Zuge der Vorsteuerberichtigung die im Herbst gezahlte Vorsteuer zurückholen. Auch, wenn Sie die Ernte 2014 erst 2015 vermarkten, sollten Sie auf große Partien setzen.


Die Vorsteuerberichtigung gilt aber auch für Investitionen. Wechseln Sie ­innerhalb von fünf Jahren nach der ­Anschaffung einer Maschine oder innerhalb von zehn Jahren nach der Investition in ein Gebäude von der Regelbesteuerung in die Pauschalierung, müssen Sie die erstattete Vorsteuer anteilig zurückzahlen.


Das verdeutlicht unser Beispielbetrieb von Landwirt Henrich: Da der Ackerbauer 2015 pauschaliert, muss er für den 2014 als Optierer gekauften Schlepper die erstattete Vorsteuer zu einem Fünftel zurückzahlen. Sollte er auch in den darauffolgenden Jahren pauschalieren, muss er nochmals für jedes weitere Jahr innerhalb der Fünfjahresfrist je ein Fünftel erstatten. Im Ergebnis zahlt er die Vorsteuer fast vollständig an das Finanzamt zurück und behält nur die Vorsteuern, die anteilig auf die Monate in 2014 entfallen.


Höhere Liquidität:

Trotzdem macht es für Betriebsleiter Andreas Henrich Sinn, den Schlepperkauf noch 2014 zu tätigen. Denn er profitiert von einem nicht unerheblichen Liquiditätsvorteil. Immerhin sichert er sich so quasi ein zinsloses Darlehen in Höhe der zunächst erstatteten Vorsteuer, das er erst in den folgenden fünf Jahren abbezahlen muss.


Dieser Liquiditätsvorteil ist bei Investitionen in Gebäude noch größer, da der Berichtigungszeitraum zehn Jahre beträgt. Hierzu ein Beispiel: Landwirt Mayer errichtet im vorletzten Jahr der fünfjährigen Bindungsfrist als Optierer eine Maschinenhalle. Am Ende der Bindungsfrist wechselt er zurück zur Pauschalierung. Bleibt er weiterhin Pauschalierer, muss er in den nächsten acht bis neun Jahren je ein Zehntel der zunächst erstatteten Vorsteuer zurückzahlen.


Auch wenn Sie Gebäude sanieren oder Maschinen reparieren, kann es zur Vorsteuerberichtigung kommen. Das ist zum Beispiel beim Einbau eines Austauschmotors oder beim Ersatz eines Gebäudedaches der Fall. Der Zeitraum beträgt auch hier fünf Jahre bei Maschinen und zehn Jahre bei Gebäuden.


Auf der anderen Seite führt die Vorsteuerberichtigung aber auch dazu, dass Landwirte, die zur Regelbesteuerung optieren, rückwirkend für Investitionen, die sie als Pauschalierer getätigt haben, Vorsteuern erstattet bekommen. Ein Beispiel: Der pauschalierende Ackerbauer Christoph Anders hat im Juli 2013 einen neuen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000 € Umsatzsteuer erworben. Er verpasst es, bis zum 10. Januar 2014 rückwirkend für 2013 die Option zur Regelbesteuerung zu erklären. Wechselt er dann mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zur Regelbesteuerung, erhält er in den nächsten vier Jahren jeweils ein Fünftel sowie für die verbleibenden sechs Monate innerhalb der Fünfjahresfrist anteilig die gezahlte Vorsteuer zurück. Für die vollen Kalenderjahre bekommt er je 7 600 €, für die letzten sechs Monate 3 800 €. Insgesamt zahlt ihm das Finanzamt rückwirkend 34 200 € an Vorsteuer für den Mähdrescher aus.

Mehr zu dem Thema

Die Redaktion empfiehlt

top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.