Ein Landwirt darf sich in rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur dann durch seine Ehefrau vertreten lassen, wenn diese eine entsprechende Vollmacht hat.
Dass in Ausnahmefällen etwas anderes gelten kann, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für ein Flurbereinigungsverfahren. Hier war zunächst der Ehemann und dann seine Ehefrau Eigentümerin der eingebrachten Fläche, die Eheleute traten aber immer gemeinsam auf.
In diesem Fall, so entschied nun der Verwaltungsgerichtshof in Bayern, sei ein allein durch den Ehemann eingebrachter Widerspruch anzuerkennen, auch wenn seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schon Eigentümerin der Fläche war.
(Az.: 13 A 13 1853)