Wie schnell man als Landwirt unverschuldet Teile des Elterngeldes verlieren kann, zeigt ein Beispiel aus Franken. Für den Erhalt von Elterngeld war das Betriebsleiterehepaar wie alle Landwirte und Selbständige verpflichtet, den Verdienst in der Elternzeit durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nachzuweisen. Dabei rechnete die Elterngeldstelle strikt alle Geldzu- und abflüsse im Elterngeldzeitraum gegeneinander auf.
Das Pech für das Landwirtsehepaar: Ausgerechnet in der Elternzeit erstattete die Versicherung das Geld für einen abgebrannten Schlepper des Betriebes, insgesamt 60 000 €. Die Elterngeldstelle rechnete diese Erstattung in voller Höhe zu dem sonstigen Einkommen hinzu und verweigerte der Ehefrau im Ergebnis die Zahlung von mehr als 7 000 € Elterngeld.
Den eingelegten Einspruch lehnte die Widerspruchstelle ab: Dass der Betrieb die für den neuen Schlepper aufgenommenen Kredite mit der Versicherungserstattung tilge, zähle nicht. Es gelte dabei das Zuflussprinzip: Alle Geldbewegungen auf dem Konto seien zu saldieren. Für das Ehepaar eine himmelschreiende Ungerechtigkeit – vor allem im Vergleich zu den Angestellten, bei denen das Durchschnittseinkommen aus zwölf Monaten zählt.