Ich habe 2014 eine 30 kW Biogasanlage in Betrieb genommen, auf Basis von 80% Gülle und max. 20% Substrat. Letztes Jahr habe ich den Motor gewechselt und somit die elektrische Leistung auf 50 kW erhöht. Die Abrechnung vom Netzbetreiber erfolgte aber trotzdem mit 30 kW. Was muss ich tun, damit der Netzbetreiber mir die 50 kW mit der Einspeisevergütung abrechnet?
Ich habe 2014 eine 30 kW Biogasanlage in Betrieb genommen, auf Basis von 80% Gülle und max. 20% Substrat. Letztes Jahr habe ich den Motor gewechselt und somit die elektrische Leistung auf 50 kW erhöht. Die Abrechnung vom Netzbetreiber erfolgte aber trotzdem mit 30 kW. Was muss ich tun, damit der Netzbetreiber mir die 50 kW mit der Einspeisevergütung abrechnet?
Diese Frage hängt entscheidend davon ab, wann genau die Anlage in Betrieb genommen wurde: vor dem 1.8.2014, während das EEG 2012 galt, oder danach, als das EEG 2014 galt. Lief die Anlage schon vor dem 1.8.2014, gilt für sie die begrenzende Wirkung der Höchstbemessungsleistung. Das bedeutet, dass Sie für die Anlage grundsätzlich nur 95% der installierten Leistung vergütet bekommen, die die Biogasanlage am allgemeinen Stichtag, dem 31.7.2014, produziert hat. In Ihrem Fall sind das 28,5 kW. In welchem Umfang Sie die Anlage auch erweitern, Sie erhalten nie mehr als die Vergütung für 28,5 kW Leistung. Haben Sie die Anlage zwischen dem 1.8. und dem 31.12.2014 in Betrieb genommen, gilt keine gesetzliche Beschränkung auf eine Höchstbemessungsleistung. Allerdings darf die Güllekleinanlage dann nur maximal 75 kW installierte Leistung haben. Sie würden aber für die vollen 50 kW eine Einspeisevergütung bekommen.RA Dr. Helmut Loibl,
Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte mbB, Regensburg