Ich befinde mich derzeit in einem Rechtsstreit mit der Landwirtschaftlichen Alters-kasse (LAK) darüber, ob bei mir die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente vorliegen. Nun will die zuständige Richterin am Sozialgericht die Klage abweisen, weil ich meinen Betrieb noch nicht abgegeben habe. Liegt sie hier richtig?
Damit Sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, muss unter anderem die Erwerbsminderung (gesundheitliche Beeinträchtigung) festgestellt sein und Sie müssen Ihren Betrieb abgegeben haben. Das Problem: Landwirte können i. d. R. ihren Betrieb erst dann abgeben, wenn die Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes feststeht. Denn sonst stehen sie möglicherweise ohne Betrieb und ohne Rente da. Deshalb ist seit 2008 gesetzlich geregelt, dass die LAK beim Rentenantrag vor der Hofabgabe prüfen muss, ob die übrigen Rentenvoraussetzungen vorliegen. Kommt die LAK zu dem Schluss, dass es nur an der Erwerbsminderung fehlt, so hat sie allein darüber einen Bescheid zu erlassen – und nicht den Rentenantrag allgemein abzulehnen. Dennoch lehnt die LAK in solchen Fällen mitunter den Rentenantrag allgemein ab. Wenn Sie dagegen klagen, so können Richter – wie in Ihrem Fall – zu dem Ergebnis kommen, dass es an der erforderlichen Hofabgabe fehlt.
Unser Tipp: Tragen Sie im Verfahren vor, dass die LAK mit ihrem Bescheid nur das Nichtvorliegen der Erwerbsminderung hätte bemängeln dürfen. Dann kann eine gerichtliche Entscheidung allein darüber ergehen, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt. Wenn das Gericht dies bejaht und Sie auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie anschließend Ihren Hof abgeben und Erwerbsminderungsrente bekommen.