Die Bewohner einer benachbarten Flüchtlingsunterkunft fragen öfter bei mir nach, ob ich Arbeit für sie habe. Darf ich sie anstellen?
Das kommt auf den rechtlichen Status Ihrer Bewerber an. In den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft erhalten Asylbewerber und Geduldete keine Arbeitserlaubnis. In den 12 Monaten danach muss die Ausländerbehörde zunächst von der Agentur für Arbeit unter anderem prüfen lassen, ob die Stelle nicht auch mit einem EU-Bürger besetzt werden kann (sogenannte Vorrangprüfung). Da dies meistens möglich ist, scheitert die Erteilung einer Arbeitserlaubnis hieran. Auch nach 15 Monaten Aufenthalt müsste die Ausländerbehörde zunächst von der Arbeitsagentur prüfen lassen, ob „garantierte Beschäftigungsbedingungen“ wie z.B. eine Entlohnung nach Tarif vorliegen. In der Regel kann die Arbeitserlaubnis dann nach mehreren Wochen erteilt werden. Erst nach 48 Monaten Aufenthalt darf die Ausländerbehörde allein entscheiden, ob der Bewerber eine bestimmte Arbeit aufnehmen darf.
Einfacher ist es, den Flüchtlingen einen Ausbildungsplatz anzubieten. Nach drei Monaten Aufenthalt erteilt die Ausländerbehörde hierfür meist eine Genehmigung. Ebenfalls nach drei Monaten Aufenthalt dürfen Asylbewerber und Geduldete bestimmte Arten von Praktika absolvieren – und zwar neuerdings ohne Vorrangprüfung (s.S. 28).