Der Wege- und Gewässerplan einer Waldflurbereinigung war bereits genehmigt. Einer der Eigentümer blockierte aber die Vorbereitungen für den Bau von 3,4 km neuem Weg in seinem Wald. Weil auch Verhandlungsangebote nicht halfen, entzog die Flurbereinigungsbehörde per Anordnung dem Eigentümer Besitz und Nutzung des Waldes und erlaubte der Teilnehmergemeinschaft vor der generellen Besitzeinweisung mit dem Neubau des Weges zu beginnen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die strikte Anordnung. Lägen wie hier dringende Gründe vor, sei der Sofortvollzug rechtlich zulässig (Az.: 9a B 196/18.G).
${intro}