Wenn ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen das beim Ausfräsen von Banketten und Entwässerungsgräben anfallende Fräsgut auf angrenzende aussaatbereite Felder verteilt, muss die Gemeinde entweder das Fräsgut umgehend entfernen oder dem betroffenen Landwirt die Kosten dafür erstatten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt hervor (Az: 4 K 1055/13).
Die Richter erklärten, dass durch die Ausbringung von Fräsgut auf aussaatbereiten Flächen, ein erheblicher Mehraufwand entstünde. Denn vor der Aussaat müsse das Fräsgut noch beseitigt werden.
Für abgeerntete Felder, die vor Neueinsaat noch bearbeitet werden müssten, gelte dies jedoch nicht. Hier verursache das Fräsgut in der Regel keinen erheblichen Mehraufwand.