Ein Bullenmäster bezog Rapsschrot von einem namhaften Futtermittelhersteller. Etwa drei Tage später erkrankte der gesamte Tierbestand, einige Tiere mussten getötet werden. Die Obduktionsberichte bestätigten den Verdacht auf Fremdkörper. Im Pansen, Dünn- und Dickdarm wurden Metallteile, Steine und Scherben gefunden. In dem anschließend von der LUFA untersuchten Rapsschrot fanden sich Eisenspäne, Drahtstückchen und Eisenrostfragmente. Der Bullenmäster beantragte ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Dabei bewertete der beauftragte Gutachter das verunreinigte Futter als ursächlich für die Erkrankung der Mastbullen und bezifferte den Schaden auf gut 65 000 E. Das Landgericht Aachen folgte dem gerichtlichen Gutachter und erklärte, dass schon das zeitliche Zusammentreffen von Futtermittellieferung und Erkrankung der Tiere sowie das Auffinden von Metallteilchen im Rapsschrot und in den Verdauungsorganen der Mastbullen gegen den Futtermittelhersteller sprächen. Zumal angesichts des sehr guten Zustands der Futterlagerstätten ein Verschulden des Landwirts so gut wie ausgeschlossen werden könne (Az: 80 4/03). In zweiter Instanz musste sich das Oberlandesgericht Köln mit dem Fall befassen. Dort wies der zuständige Richter darauf hin, dass der Landwirt für die Durchsetzung seiner Ansprüche z. B. auch beweisen müsse, dass der Landhändler, der das Futter geliefert habe, nicht für die Verunreinigungen verantwortlich sei. Außerdem müsse geklärt werden, warum die Probleme allein bei dem Landwirt aufgetreten seien, nicht aber bei anderen angeblich mit demselben Futter belieferten Berufskollegen. Weil ein glatter Prozesserfolg nicht mehr sicher schien, einigte sich der Landwirt mit dem Futtermittelhersteller auf einen Vergleich über einen Gesamtbetrag von insgesamt 20 000 E. Rechtsanwältin Ingrid M. Buscher, Dormagen
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