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Frist für die Stundung von Erschließungs­gebühren?

Lesezeit: 2 Minuten

Vor einigen Jahren bat mich der Bürgermeister, eines meiner Felder in den Bebauungsplan aufnehmen zu dürfen. Er sicherte mir mündlich zu, dass ich im Gegenzug für das Grundstück keine Erschließungsgebühren zahlen müsse. Ich willigte ein und bekam prompt eine Rechnung über knapp 50 000 € Erschließungsgebühren. Bislang hat mir niemand einen angemessenen Preis für das Grundstück geboten. Solange ich es nicht verkaufe, kann ich aber die Gebühren kaum stemmen. Jetzt will mich der Bürgermeister zu einem schnellen Verkauf drängen, indem er mir die Erschließungsgebühren nur noch wenige Jahre stunden will. Darf er das?


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Wir halten es für schwierig, aufgrund der mündlichen Zusage des Bürgermeisters zu einem Verzicht auf Erschließungsgebühren, durchsetzungsfähige Ansprüche geltend zu machen. Allerdings muss die Gemeinde die Gebühren solange zinslos stunden, wie Sie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes nutzen müssen. Hierzu müssen Sie den Beitragsbescheid der Gemeinde fristgerecht anfechten und parallel einen Stundungsantrag stellen.


Voraussetzung für eine Stundung ist lediglich, dass Sie oder Ihr Hofnachfolger das Grundstück selbst bewirtschaften – also nicht verpachtet haben. Eine Frist für die Stundung der Gebühren ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bürgermeister hat damit keine Grundlage, um Sie zu einem schnellen Verkauf zu drängen.

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