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topplus Aus dem Heft

Für die Maßnahme …

Lesezeit: 2 Minuten

… Winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten

gelten in Niedersachsen (Prämie 120 €/ha):


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  • Anbauumfang: min. 5 % der Ackerfläche mit leguminosefreien, winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten (z.B. Grünroggen, Winterraps u. -­rübsen, Gras)
  • Keine Selbstbegrünung
  • Aussaattermin bis 1. Oktober
  • 25 % oder 10 ha der LF des Betriebes müssen Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder Trinkwassergewinnungsgebiet sein
  • Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen bis zum 1. März keine Stickstoffdüngung
  • Keine Beweidung (Hüteschafhaltung ausgenommen), aber Nutzung mit Abfuhr erlaubt
  • Kein Umbruch vor dem 1. März
  • Bei Zwischenfrüchten Bestellung mit einer Hauptfrucht bis 31. Mai
  • Untersaat im Folgejahr als Hauptfrucht nutzbar, Förderung nur im Ansaatjahr


… Einjährige Blühstreifen auf Ackerland

in Niedersachsen (Prämie 700 €/ha) bzw. Ackerlebensräume in Schleswig-Holstein (Prämie 750 €/ha) gelten:


  • Niedersachsen: bis 15. April jährl. Ansaat festgelegter Mischung über 5 J.; Breite 6 bis 30 m; Blühflächen max. 2 ha; max. 10 ha/Betrieb; max. 70 % Umbruch im Aussaatjahr
  • Schleswig-Holstein: mehrmalige bzw. jährl. Aussaat vorgegebener Mischungen über 5 J. (öVF-Anrechnung nur bei Bienenweidemischung); Breite: min. 9 m u. 0,1 ha Vertragsfläche; Aussaat vorwiegend Frühjahr bis 31. Mai
  • Verbot von Pflanzenschutz, Düngung und Nutzung


… Vielfältige Kulturen im Ackerbau

in Schleswig-Holstein (Prämie: 110 €/ha bei Bohnen oder Erbsen; Maßnahme wird 2014 nicht angeboten) gelten folgenden Auflagen:


  • Mindestens fünf Hauptkulturen
  • Anbauumfang je Einzelkultur: ­maximal 30 %, mindestens 10 %
  • Maximal 66 % Getreide
  • Mindestens 10 % Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge

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