Anbauumfang: min. 5 % der Ackerfläche mit leguminosefreien, winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten (z.B. Grünroggen, Winterraps u. -rübsen, Gras)
Keine Selbstbegrünung
Aussaattermin bis 1. Oktober
25 % oder 10 ha der LF des Betriebes müssen Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder Trinkwassergewinnungsgebiet sein
Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen bis zum 1. März keine Stickstoffdüngung
Keine Beweidung (Hüteschafhaltung ausgenommen), aber Nutzung mit Abfuhr erlaubt
Kein Umbruch vor dem 1. März
Bei Zwischenfrüchten Bestellung mit einer Hauptfrucht bis 31. Mai
Untersaat im Folgejahr als Hauptfrucht nutzbar, Förderung nur im Ansaatjahr
… Einjährige Blühstreifen auf Ackerland
in Niedersachsen (Prämie 700 €/ha) bzw. Ackerlebensräume in Schleswig-Holstein (Prämie 750 €/ha) gelten:
Niedersachsen: bis 15. April jährl. Ansaat festgelegter Mischung über 5 J.; Breite 6 bis 30 m; Blühflächen max. 2 ha; max. 10 ha/Betrieb; max. 70 % Umbruch im Aussaatjahr
Schleswig-Holstein: mehrmalige bzw. jährl. Aussaat vorgegebener Mischungen über 5 J. (öVF-Anrechnung nur bei Bienenweidemischung); Breite: min. 9 m u. 0,1 ha Vertragsfläche; Aussaat vorwiegend Frühjahr bis 31. Mai
Verbot von Pflanzenschutz, Düngung und Nutzung
… Vielfältige Kulturen im Ackerbau
in Schleswig-Holstein (Prämie: 110 €/ha bei Bohnen oder Erbsen; Maßnahme wird 2014 nicht angeboten) gelten folgenden Auflagen:
Mindestens fünf Hauptkulturen
Anbauumfang je Einzelkultur: maximal 30 %, mindestens 10 %
Maximal 66 % Getreide
Mindestens 10 % Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge
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Anbauumfang: min. 5 % der Ackerfläche mit leguminosefreien, winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten (z.B. Grünroggen, Winterraps u. -rübsen, Gras)
Keine Selbstbegrünung
Aussaattermin bis 1. Oktober
25 % oder 10 ha der LF des Betriebes müssen Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder Trinkwassergewinnungsgebiet sein
Nach der Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen bis zum 1. März keine Stickstoffdüngung
Keine Beweidung (Hüteschafhaltung ausgenommen), aber Nutzung mit Abfuhr erlaubt
Kein Umbruch vor dem 1. März
Bei Zwischenfrüchten Bestellung mit einer Hauptfrucht bis 31. Mai
Untersaat im Folgejahr als Hauptfrucht nutzbar, Förderung nur im Ansaatjahr
… Einjährige Blühstreifen auf Ackerland
in Niedersachsen (Prämie 700 €/ha) bzw. Ackerlebensräume in Schleswig-Holstein (Prämie 750 €/ha) gelten:
Niedersachsen: bis 15. April jährl. Ansaat festgelegter Mischung über 5 J.; Breite 6 bis 30 m; Blühflächen max. 2 ha; max. 10 ha/Betrieb; max. 70 % Umbruch im Aussaatjahr
Schleswig-Holstein: mehrmalige bzw. jährl. Aussaat vorgegebener Mischungen über 5 J. (öVF-Anrechnung nur bei Bienenweidemischung); Breite: min. 9 m u. 0,1 ha Vertragsfläche; Aussaat vorwiegend Frühjahr bis 31. Mai
Verbot von Pflanzenschutz, Düngung und Nutzung
… Vielfältige Kulturen im Ackerbau
in Schleswig-Holstein (Prämie: 110 €/ha bei Bohnen oder Erbsen; Maßnahme wird 2014 nicht angeboten) gelten folgenden Auflagen:
Mindestens fünf Hauptkulturen
Anbauumfang je Einzelkultur: maximal 30 %, mindestens 10 %
Maximal 66 % Getreide
Mindestens 10 % Leguminosen oder Leguminosen-Gemenge