Obwohl er sich nie für die Landwirtschaft interessierte, wollte ein Sohn den 17 ha-Nebenerwerbshof nach dem Tod seiner Eltern als Alleinerbe übernehmen und seine Geschwister nach der Höfeordnung abfinden. Er berief sich dabei auf eine handschriftliche Testamentsergänzung, dass er den Betrieb weiterführen solle, und auf die im Grundbuch eingetragene Hofeigenschaft.
Das Oberlandesgericht Celle entschied jedoch anders. Die Eltern hatten schon vor 13 Jahren die Eigenbewirtschaftung beendet. Somit bestand im Erbfall keine landwirtschaftliche Betriebseinheit mehr. Eine Wiederaufnahme des Betriebes sei kaum möglich. Damit sei die Hofeigenschaft – unabhängig vom tatsächlichen Grundbuchinhalt – entfallen. Zum Zeitpunkt des Todes der Eltern sei der Sohn, der einen Internethandel betrieb, zudem nicht wirtschaftsfähig gewesen. Den Willen der Eltern, den Hof als wirtschaftsfähige Einheit zu erhalten, könne er nicht umsetzen. Es gelte daher das Testament ohne Ergänzung, das die älteste Tochter als Alleinerbin vorsah (7 W 126/10 L).