Viele Lebensversicherer haben von Mitte 2001 bis Ende 2007 unzulässige Klauseln verwendet. Betroffen sind Kunden, die in dieser Zeit einen Vertrag abgeschlossen und diesen inzwischen wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Ihnen wurde häufig zu niedrige Rückkaufswerte berechnet, so dass sie jetzt einen Nachschlag verlangen können. Dabei geht es nicht nur um die klassische Kapital-Lebensversicherung, sondern auch bestimmte private sowie fondsgebundene Rentenversicherungen.
Betroffene können jetzt von ihrer Versicherungsgesellschaft vorsorglich einen Nachschlag verlangen, rät die Stiftung Warentest (Finanztest 9/2012). Das sei sinnvoll, wenn der Versicherer nach einer Kündigung – grob gesagt – weniger als die Hälfte der Beiträge ausgezahlt habe. Wichtig: Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Vertragskündigung folgenden Jahres.