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Geld zurück von der Lebensversicherung!

Lesezeit: 2 Minuten

Haben Sie in den vergangenen Jahren eine Kapital-Lebensversicherung gekündigt? Dann ist zu vermuten, dass Ihnen die Versicherung zu wenig Geld zurückbezahlt hat und Sie deshalb jetzt eine Nachzahlung verlangen können. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (Az: IV ZR 162/03). Hintergrund: Die meisten Versicherer haben bisher die hohen Abschlusskosten einer Kapital-Lebensversicherung (z. B. die Vermittlerprovision) sofort von den Beiträgen der ersten Jahre abgezogen. Dies dürfen sie aber nicht voll, sondern nur anteilig. Lediglich die Kosten für den bis zur Kündigung gewährten Versicherungsschutz und die Verwaltung der Police dürfen sie komplett abziehen. Von dem so errechneten Betrag müssen die Versicherer dem Kunden, der vorzeitig kündigt, mindestens die Hälfte zurückzahlen (so genannter Rückkaufswert). Dies ist oft nicht geschehen. Unsere Empfehlungen: ? Wenn Sie Beiträge gezahlt, aber bei Kündigung nichts zurückbekommen haben, schuldet Ihnen die Versicherung auf jeden Fall noch Geld. ? Haben Sie Ihre Kapital-Police in den ersten drei bis fünf Jahren nach Vertragsabschluss gekündigt, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie Anspruch auf eine Nachzahlung haben. In manchen Fällen geht es um mehrere 100 E. ? Haben Sie Ihren Vertrag später gekündigt, können Sie vom neuen BGH-Urteil profitieren, wenn Ihnen unrechtmäßig Stornoabzüge berechnet wurden. Verlangen Sie in jedem Fall eine neue Berechnung des Rückkaufswertes. Bei beitragsfrei gestellten Verträgen hat die Versicherung Ihr Guthaben möglicherweise zu niedrig berechnet. Dann sollten Sie ebenfalls auf eine Korrektur drängen. Betroffen von der neuen Rechtsprechung sind Lebensversicherungs- Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem Herbst 2001 unterschrieben und zwischenzeitlich gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden (oder künftig noch werden).

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