Als bei uns im Ort vor zwei Jahren eine Fläche an einen Nichtlandwirt verkauft werden sollte, schaltete sich die Landgesellschaft ein. Sie fragte mich, ob ich Interesse an der Fläche hätte. Ich bejahte. Die Landgesellschaft erwarb daraufhin die Fläche per Vorkaufsrecht. Die Verhandlungen zwischen mir und der Landgesellschaft dauern allerdings bis heute an. Inzwischen bin ich Rentner und mein Sohn führt den Betrieb fort. Wir haben den Kaufvertrag erst vor Kurzem unterzeichnet – mit meinem Namen. Nun steht die Bezahlung an.
Jetzt meint die Behörde, ich sei nicht vorkaufsberechtigt, da ich nun Rentner bin. Mein Sohn sei es aber auch nicht, da er zu viel Eigentum besitze. Dann läge eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor. Bei mir trat das Problem zum Verhandlungszeitpunkt nicht auf, da ich meinem Sohn den Hof zwar übergeben, aber bis dato ein Nießbrauchrecht daran hatte. Ich war also aktiver Landwirt, ohne eigene Flächen zu besitzen. Können wir das Land trotzdem kaufen?
Um Land von der Landgesellschaft zu kaufen, müssen Sie lediglich aktiver Landwirt sein. Die weiteren Bedingungen des Vorkaufsrechts müssen Sie nicht mehr zwingend einhalten.
Allerdings kann die Behörde die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung verweigern, da Sie sich jetzt im Ruhestand befinden und kein aktiver Landwirt mehr sind. Einem Verkauf an Ihren Sohn stehen allerdings keine grundstücksverkehrsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die Behörde kann Ihrem Sohn die Genehmigung nicht verweigern,wenn er an Ihrer Stelle als Käufer eintritt.
Als Begründung könnten Sie anführen, dass Sie die Fläche ursprünglich kaufen wollten, aber das Verfahren so lange gedauert hat, dass jetzt Ihr Sohn eintritt.
Dr. Frank Schulze, Kanzlei Meister-ernst, Düsing, Manstetten, Münster