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Hofübergabe

Gerechter Ausgleich für die Geschwister

Mehr Nachabfindung, Auf­teilung der Pachteinnahmen, modifizierte Pflegeverpflichtung – so können Sie die weichenden Erben angemessen beteiligen.

Lesezeit: 6 Minuten

Mehr Nachabfindung, Auf­teilung der Pachteinnahmen, modifizierte Pflegeverpflichtung – so können Sie die weichenden Erben angemessen beteiligen.

Wird ein auslaufender Betrieb übertragen, dient er dem Nachfolger nicht mehr als Existenzgrundlage, sondern ist vor allem ein Vermögenswert. Je nach Höhe der Pachteinnahmen bleibt dem Betriebsnachfolger nach Abzug der laufenden Kosten sogar noch ein ordentliches Plus.

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Davon muss der Übernehmer zunächst einmal den Lebensabend der Altenteiler sichern. Das steht bei der Übergabe auslaufender Betriebe an allererster Stelle. Aber auch bei der Abfindung und Nachabfindung der weichenden Erben sind häufig andere Lösungen als bei einer „normalen“ Hofübergabe gefragt.

Erbgerechtigkeit schaffen!

Die Abfindungen des Höferechts sind für auslaufende Betriebe in aller Regel zu gering. Das andere Extrem – die Abfindung nach Maßgabe des Verkehrswertes – ist von Eltern bzw. Übernehmer nicht zu leisten, ohne den Hof zu zerschlagen. Deshalb muss ein Kompromiss gefunden werden. Denkbar ist z.B., sich bei der Ermittlung der Abfindung am Ertragswert zu orientieren. Der Kasten auf Seite 45 zeigt an einem Beispielsbetrieb, wie viel Abfindung den Kindern nach Verkehrswert, Hofeswert und Ertragswert zustehen würde.

In der Praxis entscheidend ist, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt, höhere Abfindungen zu realisieren. Am einfachsten sind folgenden Fälle:

  • Es ist hofesfreies Vermögen, wie Immobilien oder Barvermögen, vorhanden.
  • Zum Betrieb gehören Landarbeiterhäuser, Bau- bzw. Bauerwartungsland oder lukrative Flächen mit Windkraft- bzw. Mobilfunkanlagen, die ausgegliedert werden können.
  • Die Eltern haben Barvermögen z.B. aus Inventarverkäufen angespart.

In diesen Fällen können Sie die vorhandenen Vermögensgegenstände zur Abfindung der weichenden Erben nutzen, entweder indem die weichenden Erben z.B. eine Immobilie oder eine wertvolle Fläche bzw. das Geld aus dem Verkauf bekommen. Dies sind auf jeden Fall die elegantesten Wege, Erbgerechtigkeit herzustellen. Allerdings ist das nicht der Regelfall.

An Pachteinnahmen beteiligen?

Was bleibt, sind die Pachteinnahmen des Hofübernehmers – allerdings erst nach Abzug der laufenden Unterhaltskosten und des Altenteils. Denn gerade bei auslaufenden Betrieben muss das vorhandene Vermögen in erster Linie den Lebensabend der Eltern finanziell absichern.

Die verbleibenden Einnahmen können zur Abfindung der Geschwister herangezogen werden. Dazu gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:

  • Der Hofübernehmer wird verpflichtet, seine Geschwister an den jährlichen Pachteinnahmen zu beteiligen. Nachteil ist, dass die Geschwister versuchen könnten, sich z.B. in Pachtverhandlungen einzumischen, um möglichst viel für sich rauszuholen. Deshalb sollte eine solche Beteiligung zumindest zeitlich begrenzt sein, z.B. auf 10 oder 20 Jahre. Außerdem sollte das Auszahlungsrecht ein persönliches, nicht vererbbares Recht der weichenden Erben sein.
  • Der Hofnachfolger zahlt den Eltern aus der Pacht ein relativ hohes Altenteil, das diese teilweise für die weichenden Erben ansparen und diesen spätestens im Erbfall zukommen lassen. Solche Vereinbarungen bleiben aber auch bei vertraglicher Absicherung unkalkulierbar. Denn falls die Eltern früh sterben oder ihr Vermögen für die Pflege verbraucht wird, gehen die weichenden Erben u.U. leer aus.
  • Eine Alternative könnte sein, dass der Hofnachfolger einen Kredit aufnimmt, um seinen Geschwistern direkt bei bzw. nach der Übergabe ihre Abfindung auszuzahlen. Den Kredit muss der Übernehmer dann aus den Pachteinnahmen tilgen. Dies ist zwar aufgrund der Zinsbelastung die „teuerste“ Lösung, hat jedoch den Vorteil, dass das Thema Abfindung ein für alle mal abgeschlossen ist.

Höhere Pflegeverpflichtung?

Bei relativ kleinen Betrieben funktionieren diese Lösungen jedoch häufig nicht. Der Übernehmer kann dann aus den Pachteinnahmen gerade mal das Altenteil und die laufenden Kosten für Instandhaltung, Steuern und Versicherungen tragen. In diesen Fällen ist es sicherlich schwierig, die Pachteinnahmen für Abfindungszahlungen heranzuziehen.

Ein heikles Thema bei allen Hofübergaben ist die Pflegeklausel. Bei aktiven Betrieben sollte der Übernehmer höchstens die Pflege bis zum Eintreten der Pflegestufe 1 vertraglich übernehmen. Danach, also meist dann, wenn ein Altenteiler im Pflegeheim untergebracht werden muss, müssen sich alle Geschwister im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht an den Heimkosten beteiligen. Der Pflegefall bleibt also, je nach Einkommenssituation, ein Risiko für alle Geschwister – den Übernehmer und die weichenden Erben.

Bei nicht mehr bewirtschafteten Betrieben ist es dagegen durchaus denkbar, dass der Übernehmer seine Geschwister bei den Pflegekosten entlastet, indem er sich vertraglich verpflichtet, für seine Geschwister die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern im Pflegefall ganz oder teilweise allein zu übernehmen. Er stellt damit seine Geschwister von ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern frei.

Für die weichenden Erben ist das eine enorme Entlastung, für den Übernehmer eines verpachteten Betriebes aber durchaus vertretbar. Er kann im Zweifelsfall Flächen verkaufen, um die Verpflichtung zu erfüllen. Diese Flächen sollte er dann allerdings auch nachabfindungsfrei verkaufen dürfen. Außerdem ist es meistens sinnvoll, die Freistellung der Geschwister der Höhe nach zu begrenzen – auf einen bestimmten Betrag oder z.B. auf den Wert von 5 oder 10 ha LF.

Mehr Nachabfindung!

Einen gesetzlichen Anspruch auf Nachabfindung haben die weichenden Erben nur dann, wenn ein Betrieb nach der Höfeordnung oder dem Grundstücksverkehrsgesetz übergeben bzw. vererbt wird. In allen anderen Fällen gibt es keinen gesetzlichen Nachabfindungsanspruch.

Bei der Übergabe auslaufender Betriebe ist die Nachabfindung jedoch eine gute Möglichkeit, den weichenden Erben entgegenzukommen. Es bietet sich an, Nachabfindungsansprüche vertraglich zu begründen bzw. die gesetzlichen Ansprüche so auszuweiten, dass die weichenden Erben angemessen an eventuellen späteren Land- und Baulandverkäufen oder an landwirtschaftsfremden Nutzungen beteiligt werden. So können

  • für die weichenden Erben höhere Beteiligungsquoten festgelegt werden,
  • die gesetzlichen Degressionsvorschriften ausgesetzt werden oder
  • die Nachabfindungsfrist von 20 Jahren bei der Höfeordnung und 15 Jahren beim Grundstückverkehrsgesetz auf z.B. 30 Jahre verlängert werden.
  • Für den Verkauf bestimmter Grundstücke, wie z.B. Bauland oder Bauerwartungsland, könnte die Nachabfindungsfrist auch komplett ausgesetzt werden. Dann werden die Geschwister, egal wann die Flächen verkauft werden, an den Verkaufserlösen beteiligt. Nach Ansicht vieler Experten werden dadurch aber zu lange andauernde Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern geschaffen.

Flächenverkauf tabu?

Ein Verkauf von Flächen, um alle Kinder gleichberechtigt abzufinden, oder gar eine Aufteilung des Betriebes ist für die meisten Landwirte tabu – auch wenn sie wissen, dass der Betrieb nie wieder bewirtschaftet wird. Was aber, wenn nur so die weichenden Erben einigermaßen gerecht abgefunden werden können, weil außer der Hofstelle und den Flächen keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind? Ist die Rettung des Familienfriedens es nicht vielleicht doch wert, dafür notfalls einige ha Land zu verkaufen?

Eine noch weiter gehende Lösung wäre, dass der Übernehmer die Hofstelle mit einigen ha Fläche bekommt und der Rest verkauft bzw. unter den Geschwistern aufgeteilt wird. Ganz klar: Der Betrieb ist dann zerschlagen und steuerlich ist das sicherlich auch nicht optimal. Aber Fälle, in denen dieser Weg beschritten wird, gibt es in der Praxis durchaus.

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