Ich habe Weizen über einen Kontrakt an die Genossenschaft verkauft. Der Abholtermin war zwischen dem 2. und 31. Mai vertraglich festgehalten. Bis dahin hatte niemand den Weizen abgeholt. Ich habe dort angerufen, aber die Genossenschaft bekommt die Abholung nicht organisiert. Muss ich mich noch an den Kontrakt halten?
Ich habe Weizen über einen Kontrakt an die Genossenschaft verkauft. Der Abholtermin war zwischen dem 2. und 31. Mai vertraglich festgehalten. Bis dahin hatte niemand den Weizen abgeholt. Ich habe dort angerufen, aber die Genossenschaft bekommt die Abholung nicht organisiert. Muss ich mich noch an den Kontrakt halten?
Aufgrund des Kaufvertrages besteht eine Lieferverpflichtung für Sie und eine Abnahmeverpflichtung der Genossenschaft. Obwohl die Genossenschaft den Weizen nicht abholt, ist der Vertrag nicht ungültig. Zuerst müssen Sie die Genossenschaft schriftlich auffordern, den Weizen innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen. Sollte die Genossenschaft die neu gesetzte Abnahmefrist verstreichen lassen, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und ggf. auch Schadensersatz fordern, falls Sie dann einen geringeren Kaufpreis erzielen als im Vertrag vereinbart.
RA Andreas Dehne, Kanzlei Dehne Ringe Grages, Elze