Per WhatsApp bat ich meinen Getreidehändler um ein Angebot für meinen Weizen. Er antwortete und bot mir 145 €/t. Eine Woche später rief ich ihn an und bat ihn, das Getreide abzuholen. Hinterher zahlte er mir jedoch nur 135 €/t. Darauf angesprochen behauptete er, dass die WhatsApp-Preise nur tagesaktuell gelten. Stimmt das?
Vermutlich nein. Der Händler hätte sein Angebot zwar befristen können, indem er ein konkretes Datum nennt oder auf seine AGB verweist, sofern darin eine Frist festgeschrieben ist. In Ihrem Fall hat er das aber nicht getan. Daher ist in dem Moment, in dem Sie sein Angebot telefonisch annahmen, ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Bei „beweglichen Sachen“ bedarf es dafür nicht der Schriftform. Telefonate oder WhatsApp-Nachrichten reichen also aus. Anders ist es hingegen, wenn es schon in der Vergangenheit die Gepflogenheit des Händlers war, Ihnen nur tagesaktuelle Preise zu nennen. Dies müsste der Händler aber nachweisen.