Unser Verpächter hat uns Ende Januar eine Fläche zum Ende des vereinbarten Pachtjahres, dem 31. Dezember, gekündigt. Unser Pachtvertrag lief schon vor mehreren Jahren aus. Müssen wir die Fläche jetzt zurückgeben?
Nein, weil der Verpächter nicht fristgerecht gekündigt hat. Denn zwischen Ihnen und dem Verpächter besteht weiterhin ein mündlicher Pachtvertrag. Sie haben nach Auslaufen des schriftlichen Pachtvertrages weiterhin den Pachtzins entrichtet, zudem hat der Verpächter Ihnen das Land weiterhin zur Nutzung überlassen. Man spricht hier von „konkludentem Handeln“. Für solche stillschweigenden bzw. mündlichen Verträge gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, wonach der Verpächter „spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres“ kündigen muss. Die Kündigung Ihres Verpächters ist damit zwar nicht ungültig, wirkt aber erst zum 31.12.2017.