Bund und Länder haben sich auf Eckpunkte für eine Grundsteuerreform geeinigt:
• Für landwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) sollen die Behörden künftig den Hektarwert heranziehen, der sich aus dem Ertragswertverfahren ableitet. Für die Hofstelle wird vermutlich der doppelte Ertragswert der jeweiligen Hoffläche zugrunde gelegt. Der Wert von Ställen, Maschinenhallen und anderen landw. Gebäuden könnte sich künftig nach einem pauschalen Wert pro Quadratmeter Nutzfläche richten.
• Für die Grundsteuer B, nach der künftig die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen bewertet werden sollen, wollen Bund und Länder die statistische Nettokaltmiete für die betreffende Region, die Boden-
richtwerte und das Alter des Gebäudes heranziehen.
• Außerdem erhalten die Kommunen die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. Das ist besonders für Landwirte relevant, die Bauland im Innenbereich besitzen.
Ob die Reform zu einer Mehrbelastung der Steuerzahler führt, lässt sich noch nicht absehen. „Während das Alter des Gebäudes bekannt ist und auch die Bodenrichtwerte vorliegen, ist die statistische Nettokaltmiete in ländlichen Regionen schwierig und bei Hofstellen im Außenbereich wohl gar nicht zu bestimmen“, so Ralf Stephany von der Parta Buchstelle in Bonn. Zum anderen betreffen die Vorschläge nur die Grundwerte. Diese werden mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz multipliziert, den die Kommunen bestimmen. Erst daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer. Bis zum Ende des Jahres müssen sich die Länder auf ein neues Modell einigen, dass dann spätestens ab dem 1.1.2025 die alte Regelung ablösen könnte.