Seit vier Jahren liefert uns ein anderer Landwirt Gülle. Auf die Menge hatten wir uns bisher mündlich geeinigt. Einen Teil für dieses Jahr brachten wir im März aus. Den Rest wollten wir jetzt ins Grünland fahren.
Der Landwirt teilte mir nun mit, dass angeblich seine komplette Gülle geklaut wurde. Ich brauche dringend die Nährstoffe, ansonsten entsteht mir ein Schaden von ca. 20000 €. Kann ich den Schaden einfordern?
Der Landwirt teilte mir nun mit, dass angeblich seine komplette Gülle geklaut wurde. Ich brauche dringend die Nährstoffe, ansonsten entsteht mir ein Schaden von ca. 20000 €. Kann ich den Schaden einfordern?
Mündlich geschlossene Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien sind bindend. Im Streitfall ist es allerdings schwierig, nachzuweisen, welche Punkte die Vertragspartner konkret abgesprochen haben. Hat Ihr Partner keine Gülle mehr, weil diese gestohlen wurde, kann und muss er den Vertrag nicht erfüllen. Allerdings muss der abgebende Landwirt den Diebstahl nachweisen und beweisen, dass er keine weitere Gülle hat, die er ausliefern kann. Das ginge z.B., indem er Ihnen das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde mitteilt. Über einen Rechtsanwalt dürfen Sie Einsicht in die Akte nehmen. Kommt heraus, dass Ihr Vertragspartner den Diebstahl der Gülle nur vorgeschoben hat, können Sie Ihren Schaden einfordern. Sie müssen dem Abgeber schriftlich eine Nachfrist zur Lieferung der geschuldeten Gülle setzen. Liefert er nicht innerhalb der Nachfrist, können Sie klagen. Die Nachfrist müssen Sie nicht setzen, wenn er Ihnen die Leistung dauerhaft und ernsthaft verweigert, also ausdrücklich sagt, dass er nicht verpflichtet wäre, die Gülle zu liefern und dies auch nicht macht.
RA Dr. Mario Devermann,
Hamacher, Dröge & Kollegen RAe und Notare, Meppen