Ich wollte für mein Güllefass einen Schleppschlauchverteiler nachrüsten lassen. Den Gülleverteiler habe ich über meinen Händler gekauft und anbauen lassen. Er hatte alle Daten, inklusive Typenschild, vorliegen. Jetzt sagte mir der Hersteller des Schleppschlauchverteilers, dass der Verteiler zu schwer für das Fass ist. So bekommen wir keine Zulassung für unser Fass. Für die Zulassung müssten wir einen stärkeren Rahmen verbauen.
Angeblich hätten wir bei der Bestellung sagen müssen, dass wir auch eine Zulassung für das Fass brauchen. Das ist aber doch selbstverständlich. Wer muss nun für die Kosten aufkommen?
Angeblich hätten wir bei der Bestellung sagen müssen, dass wir auch eine Zulassung für das Fass brauchen. Das ist aber doch selbstverständlich. Wer muss nun für die Kosten aufkommen?
Der Landhändler hat den Schaden zu tragen. Sie haben zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass das Fass auch mit Schleppschlauchgestänge auf der Straße zugelassen sein muss. Allerdings haben Sie mit der Angabe des Typenschilds klar gemacht, dass der Verteiler auch zum Güllefass passen soll. Das gilt als Beschaffenheitsvereinbarung durch schlüssiges Verhalten.
Fehlt dann – wie in diesem Fall – die vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel vor. Das berechtigt Sie als Käufer, eine Nacherfüllung zu verlangen. Das wäre in Ihrem Fall beispielsweise der Einbau des stärkeren Rahmens. Lehnt der Händler diese Nacherfüllung ab, können Sie die gesetzliche Gewährleistung beanspruchen und vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Gegebenenfalls steht Ihnen auch Schadenersatz zu.
Aber auch ohne Übersendung des Typenschilds liegt ein Sachmangel vor. Denn das Güllefass eignet sich nicht mehr für die vorausgesetzte Verwendung, da sie nicht mehr über die Straße zu den Feldern gelangen. Diese vorausgesetzte Verwendung muss auch nicht explizit im Kaufvertrag stehen, sodass dann ebenfalls ein Sachmangel vorliegt.
Ihre Gewährleistungsansprüche richten sich nur gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller, da Sie nur mit dem Landhändler einen Vertrag abgeschlossen haben.
Der Landhändler mag nun seinerseits wiederum Gewährleistungsansprüche beim Hersteller geltend machen. Denn auch der Landhändler hat die Daten des Güllefasses an den Hersteller weitergeschickt. Der Landhändler kann also gewissermaßen Ihre Ansprüche weiterreichen.
RA Josef Deuringer,
Meidert & Kollegen, Augsburg