Haben Sie eine Gutschrift falsch ausgestellt, können Sie diese innerhalb von drei Jahren berichtigen. Die Laufzeit beginnt mit dem Ausstelldatum. Entdecken Sie den Fehler erst später, bleiben Sie auf den dadurch entstandenen Kosten sitzen. Diese Frist gilt im Übrigen auch für den Empfänger der Gutschrift, wenn er Widerspruch einlegen will. Im Steuerrecht ist eine Gutschrift einer Rechnung gleichgestellt. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass die Gutschrift – wie eine Rechnung – alle vorgeschriebenen Angaben enthält. Falsche oder fehlende Angaben können Sie teuer zu stehen kommen (Finanzgericht München, Az.: 3 K 3209/11).
Lesen Sie hierzu auch in Heft 09/15, Seite 30 – 33.