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Hagelversicherung muss Einsicht in Gutachten gewähren

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Landwirt hatte im Mai 2000 auf mehreren Flächen einen Hagelschaden zu verzeichnen. Dafür verlangte er Schadenersatz von seiner Hagelversicherung. Im Abschätzungsverfahren konnten Landwirt und Versicherung sich nicht auf eine Schadensquote einigen, so dass gemäß den Allgemeinen Hagelversicherungsbedingungen die Versicherung den Obmann bestimmte, dessen Schätzungen auch für den Landwirt verbindlich sein sollten. Nach durchgeführter Schadensschätzung teilte die Versicherung dem Landwirt das Ergebnis mit: Ein hagelbedingter Minderertrag und ein Schadenersatzanspruch des Landwirts sei nicht gegeben. Außerdem verwehrte die Versicherung dem Landwirt die Einsicht in das Gutachten des Obmanns mit der Begründung, dass es sich hierbei um versicherungsinterne Unterlagen handele. Deshalb beantragte der Landwirt ein selbstständiges gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Dabei ermittelte der gerichtlich beauftragte Gutachter weitaus höhere hagelbedingte Schadensquoten als die Versicherung. Die Versicherung lehnte die Ansprüche des Landwirts dennoch ab. Der Kläger nahm erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch. Versicherung muss 10800 Euro zahlen Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seinem Urteil (Az.: I 4 U 95/03) klar, dass eine Versicherung grundsätzlich verpflichtet sei, dem Versicherungsnehmer hier dem Landwirt im Schadensfall das komplette Gutachten zur Verfügung zu stellen. Da das Resultat der Abschätzung gemäß Versicherungsbedingungen für beide Seiten verbindlich sein solle, müsse auch der Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, das Gutachten auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Offen ließ das Gericht die Frage, ob Versicherungsbedingungen rechtmäßig sind, die der Versicherung im Streitfall das Wahlrecht für einen Gutachter zusprechen, dessen Schätzungen für beide Parteien verbindlich sind. Es spreche jedoch vieles dafür, dass der Versicherungsnehmer durch solche Versicherungsbedingungen unangemessen benachteiligt werde. Als Entschädigung für den erlittenen Hagelschaden sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Landwirt am Ende einen Betrag von knapp 10 800 E nebst Zinsen zu. Rechtsanwältin Ingrid M. Buscher, Dormagen

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