Ein Landwirt hatte die Bewirtschaftung seines 15 ha-Betriebes 1989 aufgegeben und im gleichen Jahr einen Hofvermerk eintragen lassen. Den Acker verpachtete der Senior unbefristet an den Nachbarn, das Grünland an seinen Sohn, der darauf bis heute Rindermast im Nebenerwerb betreibt. Seiner Tochter übertrug er 0,5 ha der Hoffläche für ein Wohnhaus.
Als der betagte Landwirt 2017 starb, wähnte sich der Sohn als Hoferbe i.S.d. Höfeordnung – und bekam Recht vom Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 10 W 4/19).
Die Eintragung des Hofvermerks spräche für den Willen des Seniors, den Hof dauerhaft i.S.d. Höfeordnung zu sichern. Dass er bzw. sein Sohn den Betrieb reduziert hätten, gefährde die Hofeigenschaft nicht, da der Betrieb noch im Nebenbetrieb vorhanden sei. Für die Hofeigenschaft spräche auch, dass der Senior die Umgestaltung des Betriebs aktiv mitgestaltet habe, indem er den Sohn bei Um- und Neubauten von Gebäuden unterstützt habe. Im Übrigen gebe es ein Betriebsleiterhaus, in dem der Senior bis zuletzt gewohnt hatte.