Bonuszahlungen, die im Rahmen der Initiative Tierwohl an die Landwirte fließen, müssen laut Bundesfinanzministerium nach dem Regelsatz mit 19 % besteuert werden. Das Ministerium begründet seine Entscheidung damit, dass die Tierwohlkriterien für den Lebensmittelhandel geleistet werden, und damit für ein nicht landwirtschaftliches Unternehmen.
Für pauschalierende Betriebe, die damit gerechnet hatten, dass sie die Mehrwertsteuer für Bonuszahlungen in Höhe von 10,7 % behalten dürfen, ergibt sich nun folgende Situation: Bei einem Netto-Prämien-volumen von z. B. 10 000 € muss der Landwirt die von der Clearingstelle ausgezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 1 900 € an das Finanzamt abführen. Dies muss je nach Umsatz des Betriebes in monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geschehen.
Für Investitionen im Rahmen der Initiative Tierwohl (zum Beispiel Strohraufen, Scheuerbäume usw.) können Sie die Vorsteuer geltend machen. Anders sieht es bei Verbrauchsgütern, wie z. B Stroh, aus. Hier erstattet Ihnen das Finanzamt die Vorsteuer nur dann, wenn Sie auf Ihrem Betrieb sonst kein Stroh einsetzen.