Wir wunderten uns, dass jemand mehrere hundert Meter mit einem Fahrzeug in unseren Maisbestand gefahren war. Wie sich herausstellte, war das unser Jagdpächter. Als wir ihn zur Rede stellten, sagte er, dass er erlegtes Wild geborgen hatte. Wir hätten keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er anders nicht an das Wild gekommen wäre. Stimmt das?
Nein. Jagdpächter sowie -gäste haben eine gesetzliche Schonpflicht. Die Treibjagd ist auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht bestanden sind, verboten. Die Suchjagd ist nur zulässig, wenn sie ohne Schaden für die reifenden Früchte möglich ist. In der Praxis müssen die Jäger Wild, das in einem Pflanzenbestand zur Strecke kommt, möglichst schonend für die jeweilige Ackerfrucht bergen – notfalls eben mit mehreren Personen per Hand. Ihr Jagdpächter haftet daher für den Schaden an Ihrem Maisbestand. Allerdings müssen Sie Jagd- und Wildschäden binnen einer Woche der zuständigen Gemeinde melden.