Zu: „Es geht auch ohne Rote Nummer“, top agrar 3/2013, Seite 112.
Trotz Kurzzeit-Kennzeichen liegt grundsätzlich erst einmal nur ein gesetzlicher Mindest-Kraftfahrthaftpflicht-versicherungsschutz seitens der Versicherungsgesellschaft vor, die die eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) ausstellt. Eine Kasko-Deckung muss in jedem Fall zusätzlich beim betreffenden Versicherer beantragt werden! Wenn also ein Pkw, Lkw oder dergleichen mit einem Kurzzeit-Kennzeichen gefahren wird, besteht kein Versicherungsschutz für Wildschäden, Glasbruch oder gar Eigenschäden bei einem Unfall. Allein für eine defekte Frontscheibe sind schnell ein paar hundert Euro „futsch“.
Man sollte auch daran denken, dass das Fahrzeug nicht nur während der Fahrt beschädigt werden kann. Selbst wenn das Fahrzeug noch auf dem Betrieb steht, ehe es endgültig zugelassen wird, besteht kein Versicherungsschutz gegen Feuer, Diebstahl etc. Man sollte sich daher von der Versicherung von vornherein genau den Versicherungsschutz bestätigen lassen, den man nach der endgültigen Zulassung oder Ummeldung auch abschließen möchte. Und dass sich „Ganoven“ nicht daran stören, dass ein neuer Pkw, Traktor oder dergleichen nicht versichert ist, wenn sie ihn stehlen, versteht sich von selbst.
Auch wer mit einem roten Kennzeichen eines Händlers unterwegs ist, sollte prüfen, ob ein Kasko-Schutz vorliegt. Falls nicht, sollte man dies vor Fahrtantritt unbedingt nacholen! „Meine“ Versicherungsgesellschaft berechnet für den ggf. „vorläufigen Versicherungsschutz“ keinen Extra-Beitrag, sondern setzt den Versicherungsbeginn der späteren Dauerpolice um die betreffende Zeit vor. Also, kleiner Aufwand und geringer „Mehr“-Beitrag – aber im Fall der Fälle mit großer Wirkung. Carsten Dreblow, Dreblow & Schulze OHG, 29378 Wittingen