Ein Güllebehälter zu zweit? Nein danke, entschied das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 10 K 2294/15). Zwei benachbarte Landwirte wollten in 6 km Entfernung zu ihren Hofstellen einen 877 m3-Güllebehälter bauen, um dort die Gülle ihrer rund 480 Mastschweine und 100 -rinder zu lagern. So könnten sie in zwei Stunden nicht nur drei sondern zehn Güllefässer à 7 m3 ausbringen.
Doch damit konnten die Mäster das Gericht nicht überzeugen. Das Güllelager sei völlig überdimensioniert, so die Richter. Denn Ausgangspunkt der Bewertung könne nur ein Betrieb sein, nicht zwei. Der Grund: Es bestehe keine ausreichende rechtliche Verknüpfung zwischen beiden. Mindestens wäre dafür eine Baulast für die dauerhaft gemeinschaftliche Nutzung des Behälters notwendig gewesen, besser noch ein Vertrag, der eine gemeinsame Bewirtschaftung dauerhaft sichere.
Aber auch bei gemeinsamer Betrachtung beider Betriebe hätte keine Genehmigung erteilt werden können. Denn zur Schonung des Außenbereichs seien Bauvorhaben in der Nähe des Betriebs zu bauen. Zwar zählten auch die Flächen zum Betrieb. Am geplanten Standort befinden sich mit 20 ha immerhin rund 50% der Flächen. Die Tierhaltung als hauptsächliches Betätigungsfeld und der Rest der Flächen wären aber an den Hofstellen zu finden. Damit könne nur eine der Hofstellen, nicht aber der geplante Standort als betrieblicher Schwerpunkt zählen. Zudem bringe der Bau keineswegs solch große Erleichterungen im Betriebsablauf, dass diese gegenüber der Schonung des Außenbereichs überwögen. Die aufgezeigte Zeitersparnis könne auch z.B. durch größere Güllefässer beim Transport, mehr Personal oder Kooperationen mit Landwirten in der Nähe der Flächen erreicht werden.
Einem Landwirt mit Flächen in 25 km Entfernung zum Hof hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 1 LB 70/16, s. top agrar 12/2017, S. 28) den Bau eines 2000 m3-Güllebehälters am Feldrand erlaubt.