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Keine Nachabfindung bei rechtzeitiger Reinvestition

Lesezeit: 7 Minuten

W enn ein Hoferbe den Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Grund und Boden wieder in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert,kann er die Nachabfindung der Geschwister ganz oder teilweise vermeiden.Und zwar dadurch,dass er innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung einen land-oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder entsprechende Ersatzgrundstücke erwirbt. Zur Einhaltung der 2 Jahres-Frist nach Verkauf genügt der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und der Eingang des Antrages auf Eintragung einer Vormerkung bzw.auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt.Die eigentliche Umschreibung kann dann auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen. Bei der Ersatzbeschaffung muss es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln.Allerdings muss der neue Betrieb oder die Fläche in Deutschland liegen.Wenn der Hofnachfolger Grund und Boden verkauft und dafür einen Betrieb oder Flächen im Ausland kauft,muss er seine Geschwister an den Erlösen für die verkauften Hofanteile beteiligen.Der Wirtschaftswert eines Ersatzbetriebes muss bei 10 000 E oder mehr liegen.Unerheblich ist,ob es sich bei dem neu erworbenen Betrieb um einen aktiven oder ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Beim Erwerb von einzelnen Grundstücken ist zu beachten,dass diese in den Hofverband eingegliedert werden müssen.Denn sie sollen nach dem Sinn des Gesetzes den durch den Verkauf einzelner Grundstücke verkleinerten Hof ergänzen und wieder vervollständigen.Können die Grundstücke von der Hofstelle nicht mehr bewirtschaftet werden,stellen sie keinen Ersatzerwerb im Sinne der Höfeordnung dar,sondern lediglich eine Kapitalanlage in land-und forstwirtschaftlichen Grund und Boden.Die Aufwendungen dafür können bei der Berechnung der Nachabfindungssumme nicht vom Verkaufserlös abgezogen werden. Ein Landwirt,der seinen Hof oder Teile des Betriebes verkauft,kann nicht immer den gesamten Verkaufserlös nachabfindungsfrei in einen Ersatzbetrieb bzw.in Ersatzland reinvestieren.Der Grund dafür:Nach der Höfeordnung darf der Hoferbe bei Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nur den Teil des Verkaufserlöses nachabfindungsfrei reinvestieren,den er benötigt,um eine gleichwertige Ersatzfläche zu erwerben.Das Ziel ist,den ursprünglichen Hofeswert wieder zu erreichen. Ein Beispiel:Ein Hoferbe verkauft 1 ha Ackerland mit einem bisherigen Einheitswert von 1 000 E als Bauland und zwar für einen Preis von 12 E pro Quadratmeter,also für insgesamt 120 000 E . Mit dem Verkaufserlös erwirbt der Hoferbe 4 ha Ackerland als Ersatzfläche.Der Einheitswert dieser Flächen beträgt ebenfalls 1 000 E pro ha,insgesamt 4 000 E . Allerdings hat der Landwirt die Rechnung ohne die weichenden Erben gemacht.Denn die können,obwohl der Landwirt den gesamten Verkaufserlös in land-und forstwirtschaftlichen Grund und Boden reinvestiert hat,einen Nachabfindungsanspruch geltend machen.Denn der Hoferbe darf nur den Teil des Verkaufserlöses abfindungsfrei in Ersatzland reinvestieren,der erforderlich ist,um Ackerland mit dem gleichen Einheitswert von 1 000 E zu erwerben.Deshalb kann er im vorliegenden Fall lediglich die 30 000 E , die er für den Ersatzkauf von 1 ha Ackerland ausgegeben hat,nachabfindungsfrei reinvestieren.Die restlichen 90 000 E sind nachabfindungspflichtig. Ersatzflächen müssen gleichwertig sein Das bedeutet:Der Landwirt muss den um Steuern und Veräußerungskosten bereinigten Verkaufserlös mit seinen Geschwistern teilen.Im Ergebnis steht dem Landwirt also nur ein Bruchteil des erzielten Veräußerungserlöses zum Kauf von Ersatzland zur Verfügung. Wirklich ärgerlich wird es für den Landwirt,wenn er für die Beschaffung der Ersatzfläche von 1 ha einen überhöhten Preis von z.B.35 000 E zahlen muss, weil mehrere Mitanbieter den Preis unangemessen in die Höhe treiben.Dann bleibt trotzdem nur der für die Fläche angemessene Preis von 30 000 E nachabfindungsfrei. Ein anderes Beispiel dazu:Wenn ein Hoferbe den gesamten Betrieb wegen der Ansiedlung eines Gewerbeparks für 2 Mio. Euro veräußert,kann er nur die üblichen Aufwendungen für einen gleichwertigen Ersatzhof nachabfindungsfrei reinvestieren.Betragen die Aufwendungen für einen derartigen Ersatzhof z.B.1,5 Mio.Euro und ist dieser Preis angemessen,so unterliegen die restlichen 500 000 E des Verkaufserlöses der Nachabfindung.Der Hoferbe könnte dieses Geld nicht dazu verwenden,um z.B.eine Betriebsvergröße-rung vorzunehmen oder neue Wirtschaftsgebäude zu bauen.Das ist eine gefährliche Falle für expansionswillige Hofnachfolger. Etwas besser sieht es aus,wenn die Veräußerung der Flächen erst 10 oder 15 Jahre nach dem Übergang des Hofes auf den Hoferben erfolgt.Dann kommt dem Hofesübernehmer die Degression zugute.Denn über den Degressionsbetrag kann er grundsätzlich frei verfügen. Folgender Fall:Ein Hofnachfolger verkauft 10 ha Ackerland.Er erzielt einen Preis von 200 000 E ,wovon nach Abzug von Steuern,Gebühren und Nachlassverbindlichkeiten ein nachabfindungspflichtiger Betrag von 100 000 E bleibt.Da die Hofübergabe aber bereits 16 Jahre zurückliegt,sind davon 50 000 E nachabfindungsfrei.Das bedeutet,dass der Hofnachfolger nur noch 50 000 E in Ersatzland reinvestieren muss,um sich von allen Nachabfindungsansprüchen zu befreien. Wenn der Verkauf der Erhaltung des Hofes dient Der Hoferbe braucht Veräußerungserlöse aus Grundstücksverkäufen auch dann nicht mit den weichenden Erben zu teilen, wenn die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war.Mit dieser Sondervorschrift soll der Hof in unverschuldeten Notlagen geschützt werden, z.B.bei Zerstörung der Hofstelle durch einen Brand,bei großen Überschwemmungsschäden oder wenn die Versicherungen nur unzureichende Ersatzleistungen bieten.Denkbar ist das auch bei einer Aussiedlung des Betriebes aus einer Innerortslage in den Außenbereich,um die Viehhaltung auszuweiten und den modernen Erfordernissen für einen leistungs-und lebensfähigen Betrieb bzw.ge-wandelten Immissionsschutzanforderungen anzupassen. Diese Bestimmung für Notlagen wird von den Gerichten allerdings sehr eng ausgelegt.Danach ist die Veräußerung von Hofgrundstücken zum Zweck der Erhaltung nur dann erforderlich,wenn die Notlage unverschuldet ist und auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.So müssen z.B.,bevor Hofesflächen verkauft werden,die laufend anfallenden Erträge und Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft werden.Außerdem muss ein Sanierungskonzept,das zusammen mit der Beratung erarbeitet wurde,vorgelegt werden,um eine Befreiung von der Nachabfindungspflicht zu erreichen. Denn die Ausnahmeregelung soll nur in solchen Fällen zur Anwendung kommen,in denen die Betriebe durch den Abverkauf ihre Lebensfähigkeit erhalten können.Kann der Hof wegen seiner ho-hen Schuldenlast ohnehin nicht gehalten werden,oder ist wegen der schlechten Wirtschaftslage des Hofes eine Sanierung des Betriebes unter Leitung des Hoferben nicht zu erwarten,dann kommt die Ausnahmeregelung nicht in Betracht. Sind die Probleme und Schulden durch Unfähigkeit oder mangelnden persönlichen Einsatz des Hofnachfolgers entstanden,kann sich dieser selbst im Fall der drohenden Zwangsversteigerung nicht auf eine zum Erhalt des Hofes notwendige Veräußerung von Grundstücken berufen.Darauf müssen die weichenden Erben kein zweites Mal Rücksicht nehmen und nicht auch noch auf ihre Nachabfindungsansprüche verzichten. Sanierungsverkäufe sind nachabfindungspflichtig Ebenso wenig kann sich der Hoferbe darauf berufen,dass der Verkauf notwendig sei,um Maßnahmen der laufenden Bewirtschaftung zu finanzieren,wie z.B.zur Instandsetzung von Gebäuden,zur Verbesserung des Bodens,zur Erneuerung des Inventars oder Ähnliches.Die Kosten dafür sind aus den Erträgen,nicht aus der Substanz zu entnehmen. Das bedeutet für die Praxis,dass die weichenden Erben auch bei Sanierungsverkäufen zumindest rein rechtlich einen Nachabfindungsanspruch haben. Deshalb sollte der Hoferbe möglichst vorher mit den Geschwistern sprechen,bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.

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