LOF-Sattelzugmaschinen sind nicht von der Kfz-Steuer befreit. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem jahrelangen Streit zwischen einem Landwirt und seinem Hauptzollamt ein Ende gesetzt. Der Landwirt hatte einen Agro-Truck im Einsatz, der zunächst nur über eine Kupplung für einen Sattelauflieger verfügte. Er montierte daher eine Anhängerkupplung an seine Maschine, um auch landwirtschaftliche Anhänger nutzen zu können.
Seine Zulassungsbehörde stufte daraufhin das Gefährt zwar als land- oder forstwirtschaftliche Sattelzugmaschine ein (LOF-Sattelzugmaschine, Schlüsselnummer 900000). Der Zoll wollte den Truck trotzdem nicht von der Kfz-Steuer befreien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gebe es nur Zugmaschinen (steuerfrei) und Sattelauflieger (steuerpflichtig). Der Begriff „Land- und forstwirtschaftliche Sattelauflieger“ käme im Gesetzestext hingegen nicht vor. Mit dieser Lesart kam das Hauptzollamt zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf nicht durch, im Revisionsverfahren schlossen sich die BFH-Richter aber den Zöllnern an. Damit steht fest: Sattelzugmaschinen mit den Schlüsselnummern 88 (Sattelzugmaschine) und 90 (LOF-Sattelzugmaschine) sind nicht von der Kfz-Steuer befreit (Az.: III R 20/18).
Stb. Ralf Stephany, Bonn
Das Urteil ist konsequent. Die Richter haben sich an den Wortlaut des Gesetzes gehalten. An was auch sonst? Nur hinkt das Gesetz der Wirklichkeit hinterher. Agro-Trucks sind Teil der Wirklichkeit. Nur das Gesetz kennt sie nicht. Die Regierung schläft und ausbaden müssen es die Landwirte.
Das kann so nicht gewollt sein. Hier muss die Große Koalition schnellstmöglich nachbessern.
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