Eine Versicherung muss im Schadenfall die im Ver-sicherungsvertrag vereinbarte Entschädigung zahlen auch wenn die Entschädigung hö-her ist als der tatsächlich ent-standene Schaden. Das ent-schied der Bundesgerichtshof im folgenden Fall (Az: IV ZR 138/00): Wegen Verdacht auf die Aujeszkysche Krankheit wur-den in einem Vermehrungsbe-trieb mit 1 085 Sauen alle Schweine gekeult. Von der Tierseuchenkasse bekam die Landwirtin rund 920 000 DM für die Tierverluste. Die priva-te Betriebsunterbrechungs-Versicherung bezahlte mit rund 970 000 DM den entstan-denen Schaden durch die Be-triebsunterbrechung. Sie wei-gerte sich allerdings, die im Versicherungsvertrag verein-barte Leistung von pauschal 1 000 DM pro Sau zu zahlen, al-so insgesamt 1 085 000 DM. Begründung: Die Schadener-satzleistung dürfe nicht über dem tatsächlich entstandenen Schaden liegen. Denn das wür-de zu einer gesetzeswidrigen Bereicherung der Landwirtin führen. Das Gericht entschied an-ders. Eine Versicherung müsse grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte Entschädigung zahlen, auch wenn die vertrag-liche Versicherungsleistung höher sei als der tatsächlich entstandene Schaden. Das so genannte Bereicherungsverbot greife nur dann, wenn die im Vertrag festgelegte Entschädi-gung von vornherein zu hoch sei. Das sei hier nicht der Fall. Die vereinbarte Leistung von 1 000 DM pro Sau sei ein rea-listischer Mittelwert. Dass der tatsächliche Schaden erheblich unter oder auch über der ver-einbarten Summe liegen könn-te, sei schon bei Abschluss der Versicherung klar gewesen.
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