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Kfz-Steuer für alle Futtermischwagen?

Lesezeit: 2 Minuten

Bisher haben die Finanzämter für selbstfahrende Futtermischwagen keine Kfz-Steuer von Landwirten kassiert. Denn diese können nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz als Sonderfahrzeuge befreit werden, wenn Sie sie nur in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen. Doch nach dem Willen des Bundesfinanzhofes ist damit jetzt Schluss (Az: II R 39/12).


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Geklagt hatte ein Betriebsleiter, der seinen selbstfahrenden Futter­mischwagen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Viehhaltung einsetzte. Das Finanzamt verlangte von ihm aber trotzdem 1 700 € Kfz-Steuer pro Jahr. Zu Recht, entschied der BFH und hob das Urteil der Vorinstanz auf (Az: 3 K 224/11, siehe top agrar 4/2013). Rein technisch könne das Fahrzeug auch in gewerblichen Tierhaltungsbetrieben eingesetzt werden. Diese Möglichkeit, die praktisch bei allen eingesetzten Sonderfahrzeugen besteht, reicht nach Ansicht der Richter aus, damit die Kfz-Steuerbefreiung entfällt. Damit bestätigte der BFH seine bisherige rigorose Sichtweise.


Nach dem Urteil werden die für die Kfz-Steuer jetzt zuständigen Hauptzollämter die Steuerbefreiung sicher deutlich enger auslegen, befürchtet Steuerberater Ralf Stephany von der PARTA-Buchstelle in Bonn. Das könnte auch die Befreiung anderer in der Viehhaltung eingesetzter Sonderfahrzeuge gefährden.


top agrar meint:

Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber die KFZ-Steuerbefreiung klarer regelt – und zwar im Sinne der Landwirte. Es kann nicht sein, dass eine Regelung, die Entlastung für Landwirte bringen soll, so ausgelegt wird, dass sie faktisch für kein Sonderfahrzeug in der Tierhaltung mehr greift.

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