Bisher haben die Finanzämter für selbstfahrende Futtermischwagen keine Kfz-Steuer von Landwirten kassiert. Denn diese können nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz als Sonderfahrzeuge befreit werden, wenn Sie sie nur in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen. Doch nach dem Willen des Bundesfinanzhofes ist damit jetzt Schluss (Az: II R 39/12).
Geklagt hatte ein Betriebsleiter, der seinen selbstfahrenden Futtermischwagen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Viehhaltung einsetzte. Das Finanzamt verlangte von ihm aber trotzdem 1 700 € Kfz-Steuer pro Jahr. Zu Recht, entschied der BFH und hob das Urteil der Vorinstanz auf (Az: 3 K 224/11, siehe top agrar 4/2013). Rein technisch könne das Fahrzeug auch in gewerblichen Tierhaltungsbetrieben eingesetzt werden. Diese Möglichkeit, die praktisch bei allen eingesetzten Sonderfahrzeugen besteht, reicht nach Ansicht der Richter aus, damit die Kfz-Steuerbefreiung entfällt. Damit bestätigte der BFH seine bisherige rigorose Sichtweise.
Nach dem Urteil werden die für die Kfz-Steuer jetzt zuständigen Hauptzollämter die Steuerbefreiung sicher deutlich enger auslegen, befürchtet Steuerberater Ralf Stephany von der PARTA-Buchstelle in Bonn. Das könnte auch die Befreiung anderer in der Viehhaltung eingesetzter Sonderfahrzeuge gefährden.