Wenn Betriebsprüfer sonst nichts finden, schrecken sie auch vor „Erbsenzählerei“ nicht zu-rück. Typisches Bei-spiel: Ein Landwirt zahlt seine Betriebshaftpflicht in Höhe von 750 € jeweils im Januar im Voraus für das gesamte Ka-lenderjahr. Er zieht sie in voller Höhe als Aufwand ab. Damit ist aber der Betriebsprüfer nicht einverstanden, weil 6/12 des Betrages auf das nächste Wirtschaftsjahr entfallen. Er ver-langt deshalb in der Bilanz zum 30. Juni einen so genannten Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 375 €. Die Folge: Der Gewinn erhöht sich um 375 €. Kein großer Betrag, der sich aber durch weitere Pos-ten dieser Art schnell erhöht, z.B. durch weitere Versicherungen oder die Miete für den Gastank, die ebenfalls über den Bilanzstichtag hinweggreift.
Der Bundesfinanzhof (Az: VIII B 84/09) hat jetzt klargestellt, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichtet werden kann, berichtet Steuerberater Dr. Richard Moser. Die Steuerrichter orientieren sich dabei an den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Das heißt: Beträgt der abzugrenzende Betrag nicht mehr als 410 €, kann auf die Abgrenzung in der Bilanz verzichtet werden. Dabei ist jede einzelne Position gesondert zu betrachten.
Fazit: Im Beispiel der Betriebshaftpflicht braucht ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden.