Meine Bank weigert sich, mir die Kontoführungsgebühren der letzten drei Jahre zu erstatten. Dabei hatte sie mir 33 ct „pro Buchungsposten“ in Rechnung gestellt. Wie Sie in top agrar 4/2015 auf Seite 25 schreiben, hat der Bundesgerichtshof derartige Klauseln in den Preislisten der Banken für ungültig erklärt. Denn sie umfassen auch solche Buchungen, auf die ich als Kunde keinen Einfluss habe – beispielsweise Rücklastschriften. Meine Bank argumentiert jedoch, dass sie nur Buchungen im Auftrag des Kunden berechne. Zudem habe sie in einer Fußnote im Preisverzeichnis geschrieben, dass sie die Gebühr nur für Buchungen „im Auftrag oder Interesse des Kunden“ erhebt. Bleibe ich damit auf meinen Kosten sitzen?
Wir empfehlen Ihnen, zunächst Ihr Informationsrecht zu nutzen: Fordern Sie von Ihrer Bank die Preis- und Leistungsverzeichnisse der letzten drei Jahre. Sehr wahrscheinlich finden Sie die Fußnote dort nicht. Dann wäre die Rechtslage eindeutig. Außerdem wäre unerheblich, ob Ihnen die Bank trotz der Preisklausel nur solche Buchungen in Rechnung gestellt hat, die Sie auch selbst beauftragt haben. Denn mangels Wirksamkeit der Klausel haben Sie keine Zahlungspflicht und damit Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Die Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre. Sie haben also bis zum 31.12.2015 noch Anspruch auf Erstattung aller Gebühren, die Sie in den Jahren 2012 bis 2015 bezahlten. Übrigens: Selbst wenn die Bank die Fußnote auch in den Jahren zuvor verwendet haben sollte, wäre die Berechnung der Gebühr nach Meinung sachkundiger Rechtsanwälte nicht rechtens. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es aber noch nicht.
Wir empfehlen Ihnen, die gezahlten Buchungsgebühren nochmals zurückzufordern. Wenn die Bank weiter ablehnt, müssen Sie die Verjährung beachten. Die Verjährung können Sie unterbrechen, indem Sie einen Mahnbescheid beantragen oder indem Sie sich beim Ombudsmann der Banken beschweren. Die meisten Banken nehmen am Ombudsverfahren teil, Ihnen als Kunde entstehen dabei keine Kosten (siehe www.bankenverband.de). Auch für Sparkassen-Kunden gibt es eine Schlichtungsstelle mit Ombudsmännern (siehe www.dsgv.de).