Das Grundbuchamt weigerte sich, eine Erbin als Eigentümerin eines Hofes im Grundbuch einzutragen, weil sie nicht wirtschaftsfähig war. Daraufhin beantragte die Erbin beim Landwirtschaftsgericht die Löschung des Hofvermerkes. Das Gericht setzte als Geschäftswert für die Gerichts-und Notarkosten einen Verkehrswert von 1,5 Mio. € und nicht wie sonst üblich, den vierfachen Einheitswert an. Die dadurch gestiegenen Gerichtskosten wollte die Erbin nicht übernehmen. Doch die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg wiesen ihre Klage ab: Das „Kostenprivileg“, wonach nur der vierfache Einheitswert zu Grunde gelegt werde, greife hier nicht. Voraussetzung dafür sei, dass der Erwerber die Landwirtschaft weiter fortführe und der Betrieb unmittelbar nach Übergabe einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage bilde (Az.: 10 W 16/18).
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