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Kurzfristige Kündigung möglich?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe seit 1990 eine Fläche gepachtet – nur mündlich, einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Die Bewirtschaftung der Fläche habe ich von meinem Vater übernommen. Jetzt möchte meine Verpächterin mit einer Frist von nur 4 Monaten kündigen. Der damals von meinem Vater unterschriebene Pachtvertrag sähe diese Frist vor. Da wir keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, bestehe das Pachtverhältnis mit meinem Vater fort. Muss ich das hinnehmen?


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Gemäß § 594a Abs. 1 Satz 3 BGB bedarf die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist als zwei Pachtjahre der Schriftform. Sie haben eine entsprechend kürzere Kündigungsfrist aber nicht vereinbart. Stattdessen bezieht sich die Verpächterin darauf, dass Sie in den Vertrag Ihres Vaters „eingestiegen“ sind. Juristisch wäre das eine wesentliche Vertragsänderung, die ebenfalls der Schriftform bedarf. Die Verpächterin hätte also mit Ihnen persönlich und schriftlich vereinbaren müssen, dass sie das Pachtverhältnis mit Ihnen fortsetzt und eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Jahre vereinbart sein soll. Das ist nicht erfolgt.


Können Sie belegen, dass Sie seit 1990 die Pacht zahlen und der Verpächterin bekannt ist, dass Sie der Bewirtschafter sind, kann die Verpächterin also nicht mit der verkürzten Frist kündigen. Sie sollten Ihr mitteilen, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren und die Fläche nicht räumen werden. Die Kündigung ist so auszulegen, dass sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt. Ist – wie in Ihrem Fall – keine Pachtdauer vereinbart, gilt: Kündigt der Verpächter spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres, kann er damit das Pachtverhältnis zum Ende des nächsten Pachtjahres beenden.

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