Ein Landkreis kaufte 3,2 ha Fläche für den Naturschutz. Weil ein ortsansässiger Landwirt in den Kaufvertrag einsteigen wollte, verweigerte die zuständige Behörde die Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz.
Doch das Oberlandesgericht Celle gab grünes Licht für den Naturschutz: Hinsichtlich des Grundstückverkehrsgesetzes sei er mit der Landwirtschaft gleichrangig einzustufen. Schließlich lägen die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen auch im Interesse der Landwirtschaft. Damit gäbe es hier mehrere privilegierte Erwerber für das Grundstück.
In dem Fall fände eine Abwägung der Interessen untereinander nicht statt. Es bleibe daher beim Grundsatz der Vertragsfreiheit, sodass sich der Bewerber durchsetzt, der den Kaufvertrag bereits geschlossen hat (Az.: 7 W 54/18).