Wer Vorerkrankungen beim Abschluss einer priva-ten Lebensversicherung ver-schweigt, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn die entspre-chenden Fragen vom Versi-cherungsagenten ausgefüllt werden. Nach einem Ur-teil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf die Versiche-rung von einer gemeinsamen arglistigen Täuschung ausge-hen, wenn dem Kunden die Bedeutung der Erkrankun-gen für die Versicherung be-wusst war, er das Verschwei-gen durch den Versicherungs-vertreter aber stillschweigend geduldet hat (AZ: 7 U 4/00).
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